Ausführlich prüft der BGH einen vertraglich begründeten Anspruch des Destinatärs und stellt diesen in den Mittelpunkt seiner weiteren Ausführungen. In Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung in der Literatur beurteilt er den Abschluss und die Durchführung eines solchen Vertrags als "Erfüllung des Stiftungszwecks". Eine Stiftung wird ausschließlich zur Erfüllung ihres Zwecks errichtet (§§ 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 BGB). In dem Finanzierungsvertrag hatte die Stiftung die Zuwendung in Erfüllung ihres Stiftungszwecks und im konkreten Fall zugleich ihrer gemeinnützigen Aufgaben vereinbart. Nach den Informationen zum Sachverhalt enthält der Finanzierungsvertrag Einzelheiten dazu, welche Gelder die beklagte Stiftung wie und wofür zur Verfügung stellt. Entscheidend sei daher, so der Xa-Zivilsenat, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Realisierung des Stiftungszwecks der beklagten Stiftung geschlossen wurde.
Die namentlich von Muscheler vorgetragene Ansicht, wonach der Zuwendungsvertrag zwischen Stiftung und Destinatär als Schenkung einzustufen sei, wird vom BGH ausdrücklich nicht geteilt, wenn auch die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Sie hatte zuvor schon in der Literatur kaum Anhänger gefunden. Das Schenkungsrecht mit seinem Ziel des Schutzes des Schenkers namentlich vor Übereilung passt nicht auf die Stiftung, die selbst nicht schenkt, sondern nur das Erworbene verteilt. Die Leistungen der Stiftung an ihre Destinatäre stellt zudem keine Weggabe aus frei verfügbarem, zweckfreiem Vermögen dar. Es handelt sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung iSd Schenkungsrechts. Insofern besteht zudem eine Übereinstimmung mit dem Schenkungsteuerrecht (vgl. §§ 10 Abs. 7, 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Auch dort wird die Zuwendung der Stiftung nicht als freigiebige Zuwendung verstanden.
Nach der nunmehr wohl als gefestigte Rechtsprechung zu bezeichnenden Auffassung macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Anspruch auf die Stiftungsleistung durch die Satzung selbst oder durch den Abschluss eines Vertrags mit dem Destinatär in Erfüllung des Stiftungszwecks begründet wird. Die Erfüllung des Stiftungszwecks bildet stets die alleinige Causa der Zuwendung. Wenngleich keine Schenkung vorliegt, bleibt zu berücksichtigen, dass sich ein Formerfordernis aus anderen Vorschriften, womöglich aus § 81 Abs. 1 S. 1 BGB, ergeben kann. Jedenfalls sprechen Zweckmäßigkeitserwägungen, die verbesserte Beweisbarkeit im Prozess und ggf. auch die Anforderungen der Gemeinnützigkeit nach der AO für das Einhalten der Schriftform.
Nicht hinreichend zum Ausdruck kommt in der Entscheidung, ob die Satzung die konkrete Zuwendung so präzisiert hatte, dass die Stiftungsleitung keinerlei Entscheidungsfreiheit besaß, oder ob umgekehrt die Entscheidung vollumfänglich einem Stiftungsorgan zugewiesen war.
Hierin liegt auch die zentrale Schwachstelle der Begründung des BGH. Eine konkrete Leistungsbeziehung zu den Destinatären dürfte sich aus dem Stiftungszweck so gut wie nie ergeben. Daher wird man nicht umhin kommen, den mehr oder weniger allgemein formulierten Stiftungszweck mithilfe des Stiftungsgeschäfts auszulegen und ggf. darin den Rechtsgrund für die Zuwendung zu erkennen. Es bleibt nach der Entscheidung offen, welche Anforderungen an diese Auslegung zu stellen sind. In diesem Zusammenhang hätte man beispielsweise auch auf die Tatsache eingehen können, dass die Stiftung ihren gesamten jährlichen Zinsertrag an die Betreibergesellschaft ausgekehrt hatte, ohne dabei ihre Eigenkosten zu beachten. In diesem Zusammenhang hätte man auch an die mögliche Grenze der Nachhaltigkeit des Ertrags denken können. In jedem Fall wäre es hilfreich gewesen, wenn der BGH die aus seiner Sicht erforderlichen Anforderungen an die Vorgaben in der Satzung präzisiert hätte.