Im Folgenden wird zunächst das Tatbestandsmerkmal der Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a BGB erläutert, bevor die Problematik der Koppelung des § 3 Nr. 26 b EStG an § 3 Nr. 26 EStG, die kumulative Anwendung von § 3 Nr. 26 b EStG und § 3 Nr. 26 a EStG sowie mögliche Schwierigkeiten im Rahmen des Ausgabenabzugs vorgestellt werden.
a) Aufwandsentschädigungen nach § 1835 a BGB
Eine Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB iHv 323 EUR wird ehrenamtlich tätigen Vormündern (§ 1835 a BGB direkt), rechtlichen Betreuern (§ 1835 a iVm § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB) und Pflegern (§ 1835 a iVm § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB) zur Abgeltung sämtlicher im Abrechnungsjahr getätigter Aufwendungen – auch solcher iSd § 1835 Abs. 3 BGB – gewährt. Eine berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit schließt die Anwendbarkeit des § 1835 a BGB und somit auch des § 3 Nr. 26 b EStG aus, wenn eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 S. 3 BGB iVm § 1 VBVG beansprucht wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht einem ehrenamtlich Tätigen eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zuspricht.
Mithin gehören ausschließlich ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger zum begünstigten Personenkreis. Durch den Verweis auf das BGB wurde eine Regelungsmethode gewählt, die im Gegensatz zum Tätigkeitenkatalog des § 3 Nr. 26 EStG keine Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringt und somit einfach anwendbar ist.
b) Das Verhältnis zwischen § 3 Nr. 26 b EStG und § 3 Nr. 26 EStG
Die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26 b EStG sind in der Weise miteinander verknüpft, dass der Freibetrag iHv 2.100 EUR pro Jahr nur einmal für die Summe der Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten beansprucht werden kann. Auch die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger mehr als eine Betreuung führt, ändert daran nichts.
Diese Regelung erscheint bei genauerer Betrachtung jedoch fragwürdig. Eine direkte Aufnahme der rechtlichen Betreuer in den Katalog des § 3 Nr. 26 EStG wurde mangels einer Tätigkeit im Dienst oder Auftrag eines begünstigten Auftraggebers abgelehnt und wäre selbst unter Verzicht auf dieses Erfordernis wegen der generellen Ausgestaltung der Vorschrift nicht möglich. Dies ergibt sowohl eine systematische, historische als auch eine teleologische Auslegung. Daher erscheint es systemwidrig, über den Verweis in § 3 Nr. 26 b EStG doch wieder mittelbar auf den grundsätzlich auf rechtliche Betreuer nicht anwendbaren § 3 Nr. 26 EStG Bezug zu nehmen. Verneint man nämlich die Vergleichbarkeit der rechtlichen Betreuungstätigkeit mit den Katalogtätigkeiten des § 3 Nr. 26 EStG, so ist es nur konsequent, dieser Personengruppe einen "eigenen" Freibetrag zuzusprechen und auf die Koppelung zu verzichten. Auf diese Weise wäre die sogleich zu erläuternde, nun möglicherweise eintretende Schlechterstellung der ehrenamtlichen Betreuer in bestimmten Konstellationen im Vergleich zu den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen gänzlich vermieden worden. Hinzu kommt, dass die Koppelung an sich auch dem Zweck der Einführung des § 3 Nr. 26 b EStG – der Förderung der ehrenamtlichen Betreuungstätigkeit – zuwiderlaufen könnte. Erzielt ein Steuerpflichtiger mit einer Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG nämlich bereits Einnahmen iHv 2.100 EUR oder mehr, so bestehen für ihn grundsätzlich keinerlei finanzielle Anreize, sich zusätzlich noch als Betreuer zu engagieren, da er Gefahr läuft, seine Aufwandsentschädigung in diesem Fall versteuern zu müssen und dadurch seine Einnahmen auch sozialabgabepflichtig würden.
Gewährte man den Betreuern allerdings einen eigenen Freibetrag iHv 2.100 EUR, so wäre es möglich, durch kumulative Inanspruchnahme zusammen mit dem Ehrenamtsfreibetrag und dem Übungsleiterfreibetrag Aufwandsentschädigungen iHv bis zu 4.700 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zu vereinnahmen. Ob dies noch im Interesse des Staates liegt, erscheint fraglich. Um eine solche – bei Einführung weiterer, ähnlich gestalteter Steuerbefreiungen ggf. sogar "missbräuchliche" – Ausnutzung der Privilegierungen zu vermeiden, sollte de lege ferenda den Befreiungstatbeständen der §§ 3 Nr. 26–26 b EStG ein abschließender Satz angefügt werden, nach dem die Steuerbefreiungen für die Summe der Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen dürfen. Auf diese Weise würde die systemwidrige Koppelung der einzelnen Tatbestände vermieden und zugleich ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen engagierter Bürger und des Fiskus geschaffen.