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Die Gerichte und Notare und die deutschen Konsuln müssen nach § 34 Abs.2 Nr. 3 ErbStG insbesondere anzeigen
- die eröffneten Verfügungen von Todes wegen
- die abgewickelten Erbauseinandersetzungen
- die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft
- die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen
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Dabei reicht es nach dem Merkblatt über die steuerlichen Beistandspflichten der Notare (Stand Oktober 2009) schon aus, wenn nur die Vermutung einer freigebigen Zuwendung besteht. Dies gilt insbesondere für:
a) Grundstücksüberlassungsverträge oder die Übertragung sonstiger Vermögensgegenstände zwischen Eheleuten, Eltern und Kindern oder zwischen sonstigen nahen Angehörigen (infrage kommen z. B. Teilschenkungen in der Form von Veräußerungsverträgen, wenn das Entgelt unter dem Wert des veräußerten Gegenstandes liegt oder als Gegenleistung ein Wohn- oder Verpflegungsrecht usw. eingeräumt wird);
b) die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) hinsichtlich der Bereicherung, die ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner erfährt;
c) vorgezogene Erbregelungen und Rechtsgeschäfte, die die vorzeitige Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen oder Anwartschaft auf eine Nacherbfolge sowie Abfindungen für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für einen Erbverzicht sowie schließlich die entgeltliche Übertragung der Anwartschaftsrechte von Nacherben zum Gegenstand haben;
d) Zuwendungen unter Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern, wenn als Rechtsgrund auf die Ehe/Partnerschaft Bezug genommen wird (sog. unbenannte oder ehebedingte Zuwendungen);
e) Vereinbarungen zur Regelung güterrechtlicher Verhältnisse (Eheverträge; § 1408 Abs. 1 BGB; Lebenspartnerschaftsverträge; § 7 LPartG;
f) Vereinbarungen, die Ehegatten/eingetragene Lebenspartner während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe/Partnerschaft gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe/Partnerschaft über den Ausgleich des Zugewinns treffen (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB; § 6 LPartG);
g) die Beteiligung naher Angehöriger an einem Unternehmen (Familiengesellschaft-OHG, KG usw.);
h) die Übertragung von GmbH-Anteilen oder anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften, insbesondere unter Angehörigen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein etwaiges Entgelt unter dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des Geschäftsanteils liegt;
i) die Bestellung von Hypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten und deren Abtretung zugunsten naher Angehöriger, falls der Schuldgrund nicht einwandfrei ersichtlich ist;
j) Zuwendungen und dergleichen an nahe Angehörige, die nach Angaben der Beteiligten jahrelang im Geschäft oder im Haushalt ohne oder gegen zu geringes Entgelt Dienste geleistet haben.
k) Leistungen zwischen KapGes und Gesellschaftern (z. B. verdeckte Einlagen, Kapitalerhöhungen und zu geringes oder zu hohes Aufgeld).
l) Im Einzelnen ergeben sich die Anzeigepflichten und die anzeigepflichtigen Rechtsvorgänge aus den §§ 1, 3, 4, 7, 8 und 34 ErbStG, §§ 7 und 8 ErbStDV. Zu beachten ist, dass nach § 7 Abs. 4 ErbStG die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet worden ist.