Teilweise wird dagegen vertreten, dass durch die Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung das Begehren der Nutzungsänderung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB hinreichend zum Ausdruck kommt.
Nach Auffassung des OLG Stuttgart hat der die Nutzungsänderung nach § 745 Abs. 2 BGB verlangende Miterbe ausschließlich hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er die bisher erfolgte unentgeltliche Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht weiter dulden möchte, sondern stattdessen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt. Die Änderung der Nutzungsentschädigung gem. § 745 Abs. 2 BGB muss nicht zwingend darin liegen, dass der die Immobilie nutzende Miterbe zum Auszug aufgefordert wird – sie kann auch in der Aufforderung zur Auszahlung einer Nutzungsentschädigung liegen. Entscheidend ist somit ausschließlich, dass aus der Aufforderung deutlich wird, dass die unentgeltliche Nutzung der Immobilie durch die übrigen Miterben nicht weiter akzeptiert wird.
Eine ausdrückliche höchstrichterliche Entscheidung ist bislang zu der Frage, ob das Verlangen einer Nutzungsänderung gem. § 745 Abs. 2 BGB auch in einer "bloßen Zahlungsaufforderung" liegen kann, nicht ergangen. Der BGH teilt jedoch in seiner Entscheidung vom 15.9.1997, Aktenzeichen II ZR 94/96 was folgt mit:
Zitat
"Es ist aber selbstverständlich, dass derjenige, der eine entgeltliche Nutzungsregelung wegen Zahlungsverzuges der Gegenseite kündigt, damit zum Ausdruck bringt, daß er weiterhin eine Nutzungsentschädigung für den Fall begehrt, daß die Grundstücksnutzung, wie gehabt, fortgesetzt wird. Das Berufungsgericht hat das Kündigungsschreiben unter diesem Aspekt nicht ausgelegt, weil es rechtsirrtümlich davon ausging, in dem Zahlungsbegehren des Klägers könne nicht das Verlangen einer Regelung nach § 745 Abs. 2 BGB gesehen werden."
Auch in seinem Urteil vom 4.2.1982, Aktenzeichen IX ZR 88/80 hat der BGH die Zahlungsaufforderung des aus der Ehewohnung ausziehenden Ehegatten als ausreichend für ein Neuregelungsverlangen gem. § 745 Abs. 2 BGB angesehen, ebenso wie in seinem Urteil vom 6.8.2008, Aktenzeichen XII ZR 155/06.
Andererseits existieren auch Entscheidungen des BGH, in denen dieser zwischen den Zeilen und ohne weitere Begründung davon ausgeht, dass in einer Zahlungsaufforderung kein Nutzungsänderungsverlangen gem. § 745 Abs. 2 BGB zu sehen ist.
Eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der Frage, ob in einer Zahlungsaufforderung ein Nutzungsänderungsverlangen gem. § 745 Abs. 2 BGB liegt, bleibt demnach abzuwarten. Das OLG Stuttgart hatte aufgrund dessen in seiner Entscheidung vom 18.10.2018 die Revision ausdrücklich zugelassen.