Die zulässige Berufung hat nur im Hinblick auf die erst im Berufungsverfahren erhobene Einrede hinsichtlich des Zug-um-Zug-Vorbehalts Erfolg. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 2219 BGB vorliegen.

a) Unzweifelhaft hat die Beklagte als Testamentsvollstreckerin bei der von ihr vorgenommenen Verteilung fast der gesamten vorhandenen und durch Verkauf der Immobilien generierten Barmittel die im Testament gemachten Vorgaben zur Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen an die Miterbinnen Friederike und Susanne R. nicht berücksichtigt. Dies aber stellt offensichtlich eine Pflichtverletzung dar. Da sich die Vorgabe der Erblasserin, die Zahlungen als Vorempfang auf den Erbteil anzurechnen, klar aus den testamentarischen Bestimmungen ergibt (Testament vom 3. April 2013 S. 3, K 4), war die auf dieser Pflichtverletzung beruhende fehlerhafte Auszahlung zumindest fahrlässig, § 276 BGB. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist damit unzweifelhaft gegeben.

b) Durch die pflichtwidrig unterbliebene Anrechnung der Vorempfänge hat die Beklagte den Bestand des Nachlasses falsch berechnet und den nicht mit Vorempfängen begünstigten Miterbinnen jeweils 23.713 EUR zu wenig ausbezahlt. Dass das Landgericht der Berechnungsweise der Klägerin beigetreten ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen; einen solchen zeigt auch die Berufung nicht auf.

Durch diese Vorgehensweise der Beklagten ist der Klägerin unzweifelhaft in ihrem eigenen Vermögen ein Schaden entstanden. Denn sie hat bei der von der Beklagten im Juli 2017 vorgenommenen Nachlassverteilung nicht den vollen ihr zustehenden Betrag erhalten. Diesen allein ihr gebührenden Anspruch kann sie nach hM klageweise für sich geltend machen (BeckOK, BGB, § 2219 Rn 49 mwN; MüKo, BGB, § 2219 Rn 6).

Soweit die Beklagte die Höhe dieses von der Klägerin geltend gemachten Schadens bestreitet, weil die Testamentsvollstreckung noch nicht beendet sei, übersieht sie, dass nach ihrem eigenen Vortrag im Fortgang lediglich eine Erhöhung des an die Klägerin auszuzahlenden Erbteils in Betracht kommt; eine Verminderung ist ausgeschlossen: Aus der von der Beklagten selbst gefertigten Steuererklärung für die Erblasserin hat unstreitig bereits eine Erstattung durch das Finanzamt resultiert. Auch aus dem Komplex "Lebensversicherung" ergibt sich nichts anderes. Denn selbst wenn hinsichtlich der nicht in den Nachlass fallenden Lebensversicherung bzw. der gezahlten Prämien eine ausgleichspflichtige Schenkung an die bezugsberechtigte Miterbin Friederike R. vorläge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 1995, XII ZR 16/94, juris Rn 12 f), erhöhte eine gemäß § 2050 BGB bestehende Ausgleichspflicht den Erbteil der Klägerin. Damit steht fest, dass bei der Klägerin jedenfalls ein Schaden in der von ihr behaupteten Höhe eingetreten ist.

Soweit die Beklagte vorbringt, dass im Nachlass noch Barvermögen von 24.109,48 EUR vorhanden und deshalb ein Schaden ausgeschlossen sei, verkennt sie, dass Barmittel, die nach der Vornahme einer pflichtwidrigen Auszahlung noch im Nachlass vorhanden sind, nichts daran ändern, dass einer Miterbin dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ihr wegen eines Berechnungsfehlers 23.713 EUR zu wenig ausbezahlt wurden und der Nachlass deshalb, weil zwei Miterbinnen zu viel ausbezahlt wurde, um diese Beträge (nach wie vor) vermindert ist. Zudem stehen die im Nachlass verbliebenen Barmittel der Miterbengemeinschaft und nicht der einzelnen Miterbin zu, zumal zwei weitere Miterbinnen ebenfalls vom selben Berechnungsfehler betroffen sind.

Dass wegen der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ein "Schaden" nicht entstanden sein könne, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Vorerben unstreitig in größtmöglichem Umfang von der Erblasserin befreit wurden und deshalb zum Verbrauch der zugewendeten Barmittel berechtigt sind (vgl. Palandt, BGB, § 2136 Rn 10 mwN).

Dass die Testamentsvollstreckerin zur Auszahlung bereit ist und die Miterbin grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch einräumt, diesen allerdings in der geltend gemachten Höhe bestreitet, hindert einen Schadenseintritt bei der Klägerin ebenfalls nicht. Denn sie hat bei der Verteilung um 23.713 EUR zu wenig erhalten.

c) Dass der Auszahlungsanspruch der Klägerin noch nicht fällig wäre, trifft bereits angesichts der von der Beklagten im Juli 2017 – wenn auch fehlerhaft – vorgenommenen Auszahlung nicht zu.

d) Die von der Beklagten behauptete grundsätzliche Bereitschaft zur Auskehrung zurückbezahlter Beträge steht der Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage nicht entgegen. Schon angesichts der Tatsache, dass die Miterbin die Überzahlung seit August 2017 nicht zurückgeführt hat, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte.

e) Der Anspruch auf Verzinsung der Schadensersatzforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

2. Das Land...

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