Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 28. Dezember 2018 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
In der Sache erweist es sich jedoch als unbegründet. Das Amtsgericht hat die beantragte nachlassgerichtliche Genehmigung zu Recht versagt.
Das Nachlassgericht ist von den §§ 1960 Abs. 2 (letzter Fall); 1915 Abs. 1 Satz 1; 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; 1813; 1962 BGB und damit – wie von den Beteiligten auch nicht bezweifelt – von den zutreffenden rechtlichen Ansätzen ausgegangen. Mithin geht es allein um die Frage, ob die vom Beteiligten zu 1. beabsichtigte Vermögensumschichtung durch Depotauflösung und Überweisung zum Zwecke späterer mündelsicherer Anlage zu genehmigen ist. Das hängt, da hier eine Verpflichtung des Nachlasses zur Vornahme der Rechtsgeschäfte nicht in Rede steht, davon ab, ob die Umschichtung dem pflichtgemäßen Ermessen des Beteiligten zu 1. als Nachlasspfleger entspricht (vgl. MK – Kroll-Ludwigs, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1812 Rn 40). Dies lässt sich nach den antragsbegründenden Darlegungen – mithin derzeit – nicht feststellen.
a) Wie der Regelungszusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 1960 BGB zeigt, ist es Kernaufgabe eines Nachlasspflegers mit den im gegebenen Fall angeordneten Wirkungskreisen, die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben auch dadurch wahrzunehmen, dass er den Nachlass erhält; denn das Nachlassgericht hat im Anwendungsbereich des § 1960 BGB "für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen", und zur Erfüllung dieser staatlichen Fürsorgepflicht bedient es sich des Pflegers (BGH NJW 1983, 226 f). Schon aus diesem Grund hat die Sicherung des Nachlasses Vorrang vor seiner Vermehrung (so Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl. 2013, Rn 366). Die Erhaltung kann, den typischen Interessen unbekannter Erben entsprechend, jedenfalls regelmäßig nicht gegenständlich, sondern muss wertbezogen verstanden und beurteilt werden. Dann aber ist der Nachlass nicht nur in seiner Aktualität – dem gegenwärtig tatsächlich vorhandenen Bestande –, sondern auch in seiner Potenzialität, nämlich seinen Wertentwicklungen, soweit hinreichend zu beurteilen, zu berücksichtigen; anderenfalls nähme man den festzustellenden Erben diejenigen Chancen, die der Nachlass aufgrund seiner Vermögensstruktur zur Zeit des Erbfalls enthielt und die deshalb unter dem Gesichtspunkt der Potenzialität gleichfalls dessen "Bestandteil" waren (plastisch Zimmermann aaO), während es keinen Grund gibt, die Erben von denjenigen Risiken zu entlasten, die sie, bildlich gesprochen, gleichfalls vom Erblasser geerbt haben. Auf der anderen Seite gebietet es die Aufgabe der Erhaltung, Wertverschlechterungen nach dem Erbfall effektiv, das heißt möglichst frühzeitig zu begegnen, mit anderen Worten bereits dann, wenn der Nachlasspfleger nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Einschätzung gelangt, es liege ein durch konkrete Umstände begründeter Verdacht einer absehbaren Verschlechterung vor (im Ergebnis wie hier: Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn 60–63; wohl auch Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 5. Aufl. 2014, Rn 463 und 478).
Mit Wünschen des Erblassers, wie er zu Lebzeiten sein Vermögen zusammengesetzt wissen wollte, und einer Obliegenheit des Pflegers zu deren Beachtung hat das alles nichts zu tun (so aber Zimmermann aaO).
Der hier eingenommene Standpunkt begegnet keinen grundsätzlichen praktischen Bedenken, sei es bezüglich der Durchführung, sei es hinsichtlich des Haftungsrisikos des Nachlasspflegers (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB). In Zweifelsfällen von Gewicht kann dieser eine Risikobewertung durch ein Kreditinstitut, etwa der "Hausbank" des Erblassers, vornehmen lassen: Ebenso spricht aus Sicht des Senats viel für den Vorschlag, der Nachlasspfleger könne bei besonders problematischen Positionen in Anlehnung an die in der Anlageberatung geläufige Stop-Loss-Order eine vorsorgliche Stop-Loss-Genehmigung des Nachlassgerichts – für den Fall der Unterschreitung eines bestimmten Kurses – einholen (zu Vorstehendem: Schulz aaO, Rn 61 und 63).
b) Aus diesen allgemeinen Erwägungen folgt für "freie", das heißt nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten benötigte Kapitalanlagen: Eine generelle Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen in mündelsichere besteht nicht. Zudem sind die Erwägungen des Kammergerichts (NJW 1968, 1836 f) nach wie vor überzeugend, die in § 1807 Abs. 1 BGB angeordnete Anlegung von Mündelgeld beziehe sich gemäß dem dortigen Verweis auf § 1806 BGB nur auf vorgefundenes oder später angefallenes bares Geld des Mündels, nicht auf vorgefundene Kapitalanlagen, und diese Beschränkung sei nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes auch beabsichtigt gewesen; überdies habe im Hinblick auf die ...