Auf Antrag des Bürger- und Ordnungsamtes der Stadt A. ist Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben der Erblasserin angeordnet worden. Mit Beschluss vom 27. März 2018 ist der Beteiligte zu 1. zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben bestellt worden. Der Beteiligte zu 2. ist mit weiterem nachlassgerichtlichen Beschluss vom selben Tage zum Verfahrenspfleger bestellt worden zur Vertretung der unbekannten Erben und zur Wahrnehmung ihrer Interessen.

Die Ermittlungen des Beteiligten zu 1. ergaben, dass der Aktivnachlass zum Todestag bestand aus (Kontenstände gerundet) einem Girokonto (10.700 EUR), einem Sparkonto (20.000 EUR) und einem Depot (25.200 EUR; Sparkasse A., Depot 585986), in dem Anleihen gehalten werden, die ihr Kapital in Renten anlegen; bei diesen handelt es sich nicht um eine mündelsichere Anlage.

Der Beteiligte zu 1. beabsichtigt, das genannte Depot aufzulösen, das Auflösungsguthaben zunächst einem Treuhandkonto zuzuführen und alsdann mündelsicher anzulegen. Hierzu hat er die gerichtliche Ermächtigung zur Depotauflösung und zur Überweisung des Auflösungsguthabens auf das Treuhandkonto beantragt. Dem ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten.

Den Ermächtigungsantrag hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 23. Oktober 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 6. November 2018 bei Gericht eingegangen Rechtsmittel, das der Beteiligte zu 2. zurückgewiesen wissen möchte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.

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