Der einschlägige Artikel 1844-7 des französischen Code civil erlaubt die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft durch Gerichtsentscheidung. Seine Variante 5° setzt den Antrag eines Gesellschafters unter Berufung auf begründete Umstände ("pour justes motifs") voraus.
1. Auflösungsgründe
Diese lassen sich wiederum in zwei Gruppen aufteilen:
- Zunächst die Nichtleistung von Seiten eines Gesellschafters sowie
- die Unstimmigkeit zwischen Gesellschaftern, die das Funktionieren der Gesellschaft lähmen.
Art. R. 210-15 Code de commerce (= französisches HGB) sieht die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Handelsgerichts vor (‹ la dissolution judiciaire de la Société, pour quelque cause que ce soit est de la compétence du tribunal de commerce. ›)
Es empfiehlt sich, den Grund der Nichtleistung zu substanziieren, d. h. vornehmlich die Nichtleistung der Gesellschaftsanteile (hier konkret: die "non libération des apports" der Gegenseite).
Die Auflösung über den zweiten Grund hat sehr hohe Hürden, da die Rechtsprechung die Feststellung der Lähmung durch das Gericht einfordert (statt vieler: Arrêt du 21 juin 2011, Chambre commerciale de la Cour de cassation); so werden Herunterwirtschaften des Gebäudes in einer SCI, schwer wiegende Krankheit eines Gesellschafters genannt. Die Judikatur verlangt dabei sehr dichten Vortrag und richtet hohe Hürden auf, um die Gesellschaft als solche so weit es geht zu erhalten. Rechtsprechung wie Dogmatik fühlen sich dabei der Tradition der besonderen Stellung der Gesellschaftsgründung verpflichtet, die im nachrevolutionären Code civil verankert ist und so lange als möglich zu erhalten ist. Selbst eine Ehescheidung zählt generell nicht dazu, denn die Weiterführung der Gesellschaft wäre trotz der Zerrüttung und des Lösens des Ehebandes weiterhin immer noch möglich.
2. Geltendmachung
Zur Geltendmachung der Gründe ist angeraten, die strikten Formalia der Generalversammlung einzuhalten, welche die Gründe protokollarisch festhalten muss.
Art. 40 des "Décret n°78-704 du 3 juillet 1978 relatif à l’application de la loi n° 78-9 du 4 janvier 1978 modifiant le titre IX du livre III du code civil" verlangt eine 15-Tages-Frist ("quinze jours") zur Ladung zur Generalversammlung per Einschreiben. Sie hat die Tagesordnung so zu enthalten, dass Inhalt und Ausmaß der Tagesordnungspunkte aus ihr klar hervorgehen, ohne dass weitere Unterlagen hinzugezogen werden müssen. Nach Ladung müssen alle Dokumente und Entschließungen am Gesellschaftssitz zugänglich sein. Die Gesellschafter können kostenfreie Zusendung durch einfachen Brief, per Einschreiben auf ihre Kosten verlangen:
Zitat
"Article 40 "
Les associés sont convoqués quinze jours au moins avant la réunion de l‘assemblée, par lettre recommandée. Celle-ci indique l‘ordre du jour de telle sorte que le contenu et la portée des questions qui y sont inscrites apparaissent clairement sans qu‘il y ait lieu de se reporter à d’autres documents.
Dès la convocation, le texte des résolutions proposées et tout document nécessaire à l‘information des associés sont tenus à leur disposition au siège social, où ils peuvent en prendre connaissance ou copie.
Les associés peuvent demander que ces documents leur soient adressés soit par lettre simple, soit à leurs frais par lettre recommandée.“
Die genannte Frist ist zwingend. Es zählt das Datum des Zugangs der Ladung bei...