Durch das Angehörigenentlastungsgesetz ist der Elternunterhalt für eine große Personengruppe seit dem 1.1.2020 erledigt. Für die verbliebene Personengruppe fängt er erst richtig an. Dafür wird man auf die allgemeinen Regeln zur unterhaltsrechtlichen Ermittlung von Bedarf ("Welches Heim darf es denn sein?"), Bedürftigkeit ("Darf der Daheimgebliebene den Verbleib im Eigentum beanspruchen?") und Leistungsfähigkeit des Kindes (unterhaltsrechtliche Zuzugs- und Abzugsposten) weitestgehend wie bisher weiter zurückgreifen. "Die Musik spielt" beim angemessenen Selbstbehalt und der Frage, welche Abzugs- und Zuzugsposten hierfür unterhaltsrechtlich jetzt noch zugrunde gelegt werden dürfen. Hier wird der Rechtsprechung die Gelegenheit gegeben, die vom Gesetzgeber nicht gesehenen Konsequenzen seiner Entscheidung zu korrigieren und ggf. den Begriff des standesgemäßen Unterhalts im Schenkungsrückforderungsrecht (§ 529 Abs. 2 BGB) völlig neu zu bestimmen. Damit setzt sich der nachfolgende Text unter Darstellung der neuen Rechtslage auseinander.

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