I. 1. Aus der Ehe des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau gingen keine Kinder hervor. Nach dem Ableben seiner Ehefrau nahm der Erblasser die Beteiligte zu 1, die eine Nichte seiner Ehefrau ist, im Wege der Erwachsenenadoption als Kind an und übertrug ihr am 22.7.2014 eine Immobilie (Sechs-Familienhaus). Die Beteiligte zu 2 ist die Freundin des Erblassers, der Beteiligte zu 3 der Sohn der Beteiligten zu 1; die Beteiligten zu 4 und 5 sind Geschwister des Erblassers.
2. Es liegt folgendes vom Erblasser handschriftlich niedergelegtes Testament vom 22.8.2015 vor:
Zitat
"…"
1. Nach meinem Ableben bestimmte ich Folgendes …
2. Mein Haus (…) Fl. … , vermache ich meiner Freundin (… = Beteiligte zu 2). Alles was sich auf der Flur-Nr. … befindet gehört (… = Beteiligte zu 2).
3. Meine Ferienwohnung (Gardasee)
…
Diese Ferienwohnung vermache ich meinen Geschwistern (Beteiligter zu 4 und Beteiligte zu 5) und Anteile von … und …
4. Grundstück Fl. Nr. … vermache ich (… = Beteiligter zu 3), Sohn von (… = Beteiligte zu 1)
5. Grundstück Fl. Nr. … vermache ich?
(Ort), 22.8.2015 Unterschrift“
Der Nachlass setzt sich zusammen aus Immobilienvermögen (ca. 1.328.000 EUR), Bargeld/Devisen: ca: 30.000 EUR; Bankguthaben: 72.688 EUR; Wertpapiere: ca. 59.000 EUR; Edelmetalle (Gold): ca. 116.500 EUR; Gebrauchsgegenstände: ca. 35.000 EUR; Mobiliar: ca. 5.000 EUR; Musikinstrumente ca: 1.500 EUR.
3. Die Beteiligte zu 1 hat am 7.12.2015 notariell einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses gestellt, der sie als Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweist. Die Beteiligten zu 4 und 5 haben am 11.3.2016 zunächst notariell einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses gestellt, der sie und die Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben ausweist, wobei sie dem Nachlassgericht anheimgestellt haben, die Erbquoten festzulegen, diesen aber mit Schreiben vom 25.3. bzw. 26.3.2017 dahingehend ergänzt haben, dass die Beteiligte zu 2 als Miterbin zu ½ und die Beteiligten zu 4 und 5 als Miterben zu je ¼ berufen sind. Das Nachlassgericht hat unter Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 die Voraussetzung für die Erteilung des von den Beteiligten zu 4 und 5 ergänzten/berichtigten Erbscheinsantrag für gegeben erachtet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.
II. Die zulässige Beschwerde, der zwei Verfahrensgegenstände zugrunde liegen (Zurückweisung des Erbscheinsantrags vom 7.12.2015 – 31 Wx 231/17 und Feststellung der Tatsachen zur Erteilung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 4 und 5 – 31 Wx 502/19 ) hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von den Beteiligten zu 4 und 5 beantragten Erbscheins vorliegen. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts sind die von dem Erblasser in seinem Testament vom 22.8.2015 getroffenen Anordnungen nicht als Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 2, 4 und 5 auszulegen.
1. Eine ausdrückliche Anordnung einer Erbeinsetzung findet sich in dem Testament nicht. Darin hat der Erblasser lediglich Anordnungen über seine Immobilien getroffen, wobei er in Bezug auf die Immobilien Fl. … keinen Bedachten bestimmt hat, sondern an dessen Stelle ein Fragezeichen gesetzt hat, und den Beteiligten zu 4 und 5 neben der Immobilie in Italien zudem Aktien und Anteile an … zugewandt hat.
2. Entgegen der Meinung des Nachlassgerichts ergibt sich die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2, 4 und 5 nicht aufgrund der von dem Erblasser getroffenen Anordnungen im Wege der individuellen Auslegung im Sinne der §§ 2084, 133 BGB.
a) Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen. Die Vorschrift kommt jedoch erst dann zur Anwendung, sofern im Wege der individuellen Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) kein anderer Erblasserwillen festgestellt werden kann. Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (BGH FamRZ 1972, 561; BayObLG FamRZ 90, 1399).
Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn er praktisch sein ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656, 657; BayObLG FamRZ 2005, 1202, 1203 m.w.N). Auch die Zuwendung eines Gegenstands kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177, 1178; FamRZ 1999, 59, 60; NJW-RR 2000, 1174). Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgru...