Der Nachlasspfleger war bevor er Insolvenzantrag stellte in einem recht überschaubaren Nachlass rd. 1,5 Jahre tätig. Stellt man seine beiden Nachlassverzeichnisse für den Zeitraum gegenüber, haben sich die Aktiva im Berichtszeitraum um rd.’9.000 EUR reduziert. Rund vier Monate nach Verpflichtung als Nachlasspfleger wurden Kleingeräte verwertet. Die Unterdeckung hatte sich indes im Berichtszeitraum um weitere ca. 8.000 EUR erhöht. Betraglich auffällig ist in dem eingangs genannten Zusammenhang insbesondere die Reduzierung des’Guthabens auf einem Girokonto um rechnerisch rd.’7.000 EUR. Einen verbleibenden Guthabenbetrag auf dem Erblasser-Konto i.H.v. rd. 4.000 EUR konnte der dann bestellte vorläufige Insolvenzverwalter noch sichern. Der Nachlasspfleger hatte ausweislich der Berichterstattung zuvor angegeben, daraus weitere Gläubiger befriedigen und’einen verbliebenen Teil seines Vergütungsanspruches entnehmen zu wollen. Kurz vor der Insolvenzantragstellung durch den Nachlasspfleger hatte er noch ein Aufgebotsverfahrens in die Wege geleitet, somit Kosten verursacht; dann aber – nach schriftlichem Austausch mit dem Nachlassgericht – wenige Tage darauf dennoch Insolvenzantrag gestellt. Einen verbliebenen Betrag von wenigen hundert Euro machte der Nachlasspfleger letztlich im Nachlassinsolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten gem. § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO geltend.

 
Hinweis

Exkurs: Bereits zu Eingang seines Berichtes an das Nachlassgericht und somit mehrere Monate vor dem Insolvenzantrag hatte der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass eine weitere Erbenermittlung wegen zu erwartender Überschuldung des Nachlasses untunlich sei. Der Insolvenzverwalter machte zwischenzeitlich gegen den Nachlasspfleger entsprechende Ersatzansprüche geltend. Man einigte sich i.E. vergleichsweise zugunsten der Insolvenzmasse.

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