Befriedigt der Nachlasspfleger aus unzureichenden Mitteln noch Nachlassgläubiger, ist in der (insolvenzrechtlichen) Praxis nahezu unstreitig, dass der Nachlasspfleger zu Schadensersatz nach § 826 BGB verpflichtet sein kann. Dies ist nach § 1979 BGB begründbar. Dass die Verpflichtung zur Beachtung des § 1979 BGB nur gegenüber den Erben besteht, diese aber keinen Schaden erleiden, rechtfertigt in Folge die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation. Die BGH- Entscheidung zu § 1980 BGB steht dem nicht zwingend entgegen. Diese betrifft nämlich lediglich die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung und die bei verspäteter Antragstellung eintretende Haftung nach § 1980 BGB. Auch nach hiesiger Auffassung droht dem Nachlasspfleger das Schadensersatzrisiko bei der (vereinzelten) Befriedigung von Nachlassgläubigern zurecht. Der Nachlasspfleger ist nämlich unstreitig bereits nach erbrechtlichen Grundsätzen gehalten, bei unklarer Vermögenslage den Nachlass zunächst und bis auf weiteres zu sichern, und über die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB pp. sowie ein Aufgebot nach § 2061 BGB zu agieren– und erst nach Abschluss dessen Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, wenn überhaupt und sofern zur Vermeidung von Nachteilen bis dahin für den Nachlass erforderlich. Gerade bei "insuffizienten" Nachlässen muss es sich bei beruflicher Pflegschaftsführung anlassbezogen also aufdrängen, dass die Befriedigung einzelner Gläubiger die Gesamtbefriedigungsquote für die übrigen Gläubiger aus dem Nachlass entsprechend reduziert. Was die Wertungen der Insolvenzordnung in Krise, insbesondere aber bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auch für den Nachlass pönalisieren bzw. über Rechtsinstitute wie die Insolvenzanfechtung rückgängig zu machen versuchen (§§ 320 i.V.m. 17 ff. InsO; 129 ff. InsO). Hierfür spricht letztlich auch das Verfassungspostulat der Einheit der Rechtsordnung.
Die ledigliche Entnahme der festgesetzten Nachlasspflegervergütung an sich begründet nach h.M. indes keinen Haftungsanspruch gegen den Nachlasspfleger aus § 826 BGB. Dem ist im Grundsätzlichen zuzustimmen; anders ggf. für den Fall der Begründung weitere Kosten für den Nachlass. Falls der Nachlasspfleger umfassend tätig bleibt, statt in absehbarer Kenntnis der Insuffizienz Insolvenzantrag zu stellen, kann hierin im Einzelfall auch eine Verkürzung des Nachlasses/deren Perpetuierung zu sehen sein. Auch für den Fall, dass der Nachlasspfleger für die Insolvenzantragstellung unzulässigerweise eine Vergütung nach RVG geltend gemacht hat, wäre dem späteren Insolvenzverwalter ein Rückgriff auf den Nachlasspfleger grds. und zurecht möglich; genauso denkbar bei der Zugrundelegung nicht gerechtfertigter Stundensätze der Höhe nach.