§ 2314 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Nichterben Auskunftsrechte, die so umfassend ausgestaltet sind, dass er, obwohl er selbst keinen Zugang zum Nachlass hat und an diesem auch nicht beteiligt ist, in die Lage versetzt wird, sein Pflichtteilsrecht effektiv durchzusetzen. Für das Inventar nach §§ 2314, 260 BGB schuldet der Erbe die Mitteilung aller Informationen, die er besitzt oder sich in zumutbarer Weise, insbesondere aufgrund ihm gegen Dritte zustehender Ansprüche, verschaffen kann und die notwendig sind, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Berechtigten berechnen zu können.
1. Umfang der Auskunftspflicht
Die Auskunft ist eine höchstpersönliche Wissenserklärung des Erben. Eine Stellvertretung ist regelmäßig nicht möglich. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB umfasst alle zum Zeitpunkt des Erbfalls zum realen Nachlass’gehörenden Gegenstände von Vermögenswert. Auch vermeintlich wertlose Nachlassgegenstände müssen im Bestandsverzeichnis angegeben werden. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenständlich beschränkt auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat. Dies kann etwa sinnvoll sein für Kleidung oder Hausrat des Erblassers.
Soweit ein Abkömmling als Erbe berufen ist oder der pflichtteilsberechtigte Nichterbe den Erblasser gepflegt hat, sind auf Verlangen auch die besonderen Leistungen nach § 2057a BGB durch den Erben zu beauskunften. Anders als Angaben zum tatsächlichen Bestand des Nachlasses sind Angaben zur Ausgleichung besonderer Leistungen im Sinne des § 2057a BGB nur aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens des Leistungserbringers in das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die besonderen Leistungen nach § 2057a BGB wirken dabei sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten.
Daneben ist, sofern der Pflichtteilsberechtigte dies verlangt, über den sog. fiktiven Nachlass Auskunft zu erteilen. Der fiktive Nachlass umfasst alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Vermögensverfügungen des Erblassers im Sinne des § 2325 BGB. Neben den ergänzungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers hat der Erbe auch Anstands- und Pflichtschenkungen in dem Verzeichnis darzustellen – auch, wenn sie bei der Pflichtteilsberechnung unberücksichtigt bleiben.
2. Form der Auskunftserteilung durch den Erben
Der zur Erstellung ein Bestandsverzeichnis verpflichtete Erbe hat ein Verzeichnis vorzulegen, das vollständig und richtig ist. Er ist verpflichtet sämtliche Nachlassgegenstände einzeln zu bezeichnen. Das Verzeichnis muss durch den Erben in einer klaren und übersichtlichen Form erstellt werden. Das Nachlassverzeichnis braucht keine Angaben zum Wert der verzeichneten Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit sich diese nicht aus der Natur der Sache, wie etwa bei Barschenkungen o.ä. ergeben. Die Erteilung der Auskunft in der Form eines (notariellen) Nachlassverzeichnis ist eine unvertretbare Handlung des Erben.
Der Auskunftsanspruch des § 2314 BGB umfasst grundsätzlich keine Pflicht zur Rechnungslegung und auch keine Pflicht, die Angaben im Nachlassverzeichnis durch die Vorlage von Urkunden zu belegen. Dieser kann auch nicht durch den Blick über die Schulter des Notars konstruiert werden.
Gehört zum Nachlass jedoch ein Geschäftsunternehmen oder ein Landgut, so kann der Auskunftsberechtigte die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Umsatzziffern und anderen Unterlagen verlangen, die ihm eine Ermittlung des Nachlasswerts ermöglicht. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass keine Belegvorlage geschuldet ist. Weitere Ausnahmen sind von der Rechtsprechung nicht anerkannt und auch nicht geboten. Die entsprechenden Unterlagen sind als Anlage zum (notariellen) Nachlassverzeichnis zu nehmen.