Das zweite Buch des türkischen Zivilgesetzbuches mit dem Titel "Familienrecht", wird für die Bestimmung der familienrechtlichen Verpflichtungen herangezogen. Diese Verpflichtungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die wichtigste dieser Verpflichtungen, die im Falle einer Verletzung zur Enterbung führen kann, ist die Pflicht zur Unterhaltszahlung (türk. ZGB Art. 364) wie bereits oben erwähnt. Wer in guten Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Unterhaltspflicht der Geschwister hängt jedoch von ihrer Wohlhabenheit ab.
In ähnlicher Weise sind gemäß Art. 322 türk. ZGB die Eltern und die Kinder verpflichtet, einander zu unterstützen, zu respektieren und sich gegenseitig entgegenzukommen und die Würde der Familie zu achten.
Ebenfalls sind Ehegatten verpflichtet, harmonisch zusammenzuagieren, gemeinsam für die Kinderbetreuung, Bildung und Aufsicht zu sorgen sowie zusammenzuleben, einander treu zu bleiben und einander zu helfen (türk. ZGB Art. 185).
Darüber hinaus ist jeder Elternteil verpflichtet, die persönliche Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nicht zu beschädigen und die Bildung und die Erziehung des Kindes nicht zu verhindern (türk. ZGB Art. 324).
Wenn das Kind nach Erreichen des gesetzlichen Alters seine Bildung fortsetzt, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für dessen Unterhalt zu sorgen, bis zu dem Zeitpunkt des Abschlusses einer entsprechenden Ausbildung, welche zeitlich gesehen ordentlicherweise hätte durchgeführt werden können. (türk. ZGB Art. 328).
Darüber hinaus sind die Ehegatten nach Art. 338 auch verpflichtet ihre Stiefkinder zu achten und zu pflegen. Ansonsten schuldet das Kind den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit zur Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht (türk. ZGB Art. 339).
Eine Verletzung dieser familienrechtlichen Verpflichtungen kann als Grund für die Enterbung angesehen werden. Allerdings ist es zum Beispiel auch in Art. 348 türk. ZGB offensichtlich geregelt, dass es ein Grund für die Beendigung des Sorgerechts ist, wenn die Eltern nicht dahinreichend auf das Kind aufpassen oder ihre Verpflichtungen schwerwiegend vernachlässigen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung der Eltern, auf ihre Kinder aufzupassen und ihre Bildungskosten zu tragen (türk. ZGB Art. 350).
Die Eltern haben auch das Recht und die Pflicht, das Eigentum des Kindes zu verwalten, solange das Sorgerecht besteht. Dementsprechend müssen sie sich in der Regel weder rechtfertigen noch müssen sie Sicherheiten bereitstellen. Die Richter intervenieren, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen (türk. ZGB Art. 352).
Die Eltern sind wie ein Bevollmächtigter für die Rückgabe des’Kindesgutes verantwortlich. In Übereinstimmung mit Treu und Glauben sind sie nur dann verantwortlich für eine Rückgabe, wenn sie anstelle des Geldes, dass sie übertragen haben, im Gegenzug eine Ware erhalten haben (türk. ZGB Art. 363).
Die von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familienhaupt mit der gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen (türk. ZGB Art. 368).
Das Familienhaupt ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Hausgenosse mit psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen sich selbst oder andere nicht gefährdet (türk. ZGB Art. 369).