Gemäß Art. 510 des türk. ZGB kann nur der pflichtteilsberechtigte Erbe enterbt werden.[12] Nach türkischem Erbrecht ist der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben auf die Abkömmlinge, die Eltern und den überlebenden Ehegatten des Erblassers beschränkt.[13] Darüber hinaus gehören nach türkischem ZGB Art. 500 das adoptierte Kind und seine Abkömmlinge ebenfalls dazu.[14] Pflichtteilsberechtigt sind daher nur die Abkömmlinge inkl. Adoptierten, der überlebende Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Diese wiederum können enterbt werden.

Andererseits ist es weitgehend unumstritten, dass sogar die Erben, die noch nicht den Pflichtteilserbentitel besitzen, wie z.B. Enkelkinder, deren Väter oder Mütter noch leben, enterbt werden können.[15] Nach Aussage von Gönen besteht der Grund für die alleinige Erwähnung der pflichtteilsberechtigten Erben in dem betreffenden Artikel des ZGB darin, dem Erblasser diesbezüglich keine Beschränkung aufzuerlegen. Folglich sollte es dem Erblasser möglich sein, einen Erben, der noch nicht den Pflichtteilserbentitel besitzt, zu enterben.[16] Allerdings ist die Entscheidung des türkischen gegenteilig: “ … H. ist die Tochter des enterbten E. und die Enkelin des Erblassers. Das Erbschaftsrecht und der Erbübergang richten sich nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Nur die pflichtteilsberechtigten Erben dürfen nach dem türk. ZGB Art. 510 enterbt werden. Da E. (Sohn des Erblassers und Vater des Klägers) zum Zeitpunkt des Todes am Leben war, war H. zu diesem Zeitpunkt keine pflichtteilsberechtigte Erbin. Daher ist dieser Teil der Verfügung von Todes wegen in Bezug auf die Enterbung von H. ungültig … “.[17] Diese Entscheidung kann jedoch unter Berücksichtigung des Prinzips der "favor testamenti" kritisiert werden.

[12] Yağcı, 93 ff.; Dural/Öz, 206; Kocayusufpaşaoğlu, 306; Serozan/Engin, § 4 N 183; İmre/Erman, 246; Kılıçoğlu, 169; Günay, 57; Gönen, 329; İşgüzar, 38. Siehe als Beispiel, “ … Das Erbschaftsrecht und der Erbübergang richten sich nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Nur die pflichtteilsberechtigten Erben dürfen nach dem türk. ZGB Art. 510 enterbt werden …“, Yargıtay 2. HD, E. 2008/3734, K. 2009/13172, T. 2.7.2009; Yargıtay 3. HD, E. 2016/7692, K. 2017/4540, T. 4.4.2017 (www.lexpera.com.tr).
[13] Serozan/Engin, § 3 N 8 ff; Dural/Öz, 239 ff.; Öztan, 79 ff.; Hatemi, § 3 N 1 ff.; Antalya, 279 ff.
[14] Serozan/Engin, § 2 N 181; Antalya, 89; Dural/Öz, 35; Öztan, 59 ff.
[15] Serozan/Engin, § 4 N 187. Siehe für eine gegenteilige Ansicht Günay, 57.
[16] Gönen, 339.
[17] Yargıtay 2. HD, E. 2008/3734, K. 2009/13172, T. 2.7.2009 (www.lexpera.com.tr). Siehe auch Günay, 57.

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