I.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 27.6.2018 wurde der Beteiligte zu 2 auf Antrag des Vermieters des Erblassers zum Nachlasspfleger bestellt, nachdem der Erblasser nach langer Liegezeit fortgeschritten verwest von der Kriminalpolizei in seiner Wohnung gefunden wurde und Angehörige nicht hatten ermittelt werden können.

Der Beteiligte zu 2 berichtete am 12.2.2019 zur Erbenermittlung, der Erblasser habe eine Schwester (die Beteiligte zu 1) gehabt, die nach den bisherigen Erkenntnissen als (gesetzliche) Alleinerbin in Betracht komme. Allerdings sollten die Eltern noch ein weiteres Kind gehabt haben, das mit zwei Jahren gestorben sei, und dauerten die Ermittlungen deshalb und wegen der Geburts- und Heiratsurkunde der Eltern noch an.

Auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 26.2.2019 erließ das Nachlassgericht am gleichen Tage einen entsprechenden Feststellungsbeschluss, erteilte den Erbschein und hob die Nachlasspflegschaft auf, weil die Erben ermittelt waren.

Die Vergütung des Beteiligten zu 2 hat das Nachlassgericht – dessen Antrag vom 25.3.2019 entsprechend – mit dem angefochtenen Beschluss auf 4.369,44 EUR festgesetzt.

Mit der Beschwerde beanstandet die Beteiligte zu 1, der Beteiligte zu 2 hätte sie schon bis Ende August 2018 durch Hinweise von Vermieterseite und von der Stadtsparkasse als Schwester des Erblassers und dessen Erbin finden können.

Der Beteiligte zu 2 wendet ein, weder die Stadtsparkasse noch der Vermieter hätten ihn informiert, erst durch Mitteilung der Stadt Bonn vom 12.12.2018 habe ihm die Stadt mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1 dort unter der aktuellen Anschrift wohne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge