1. Im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers ist der Einwand mangelhafter Amtsführung grundsätzlich unerheblich soweit nicht ausnahmsweise eine schwere, zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs führende Pflichtverletzung des Nachlasspflegers vorliegt oder seine Tätigkeit aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens dem Umfang nach wesentlich geringer anzusetzen ist als die bei pflichtgemäßem Verhalten objektiv erforderliche Mühewaltung.

2. Bei der für eine womögliche Reduzierung der Nachlasspflegervergütung relevanten Beurteilung, ob der Nachlasspfleger mit Blick auf seine Kenntnislage die Erbenermittlung bei pflichtgemäßem Handeln bereits deutlich früher hätte abschließen können bzw. müssen ist nicht allein auf die Kenntnis des Nachlasspflegers von der Existenz des Erbprätendenten und seiner Anschrift abzustellen, sondern auf die zuverlässige (einen Erbscheinsantrag ermöglichende) Kenntnis des Nachlasspflegers vom Erbgang insgesamt, namentlich die gesicherte Kenntnis des Kreises der Erben, hier also die Ermittlung aller in Betracht kommenden Personen und der Stellung des Erbprätendenten gerade als Alleinerben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2021 – I-3 Wx 236/19

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge