II.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2019, 255 veröffentlicht ist, meint, die von der Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen des § 29 GBO nicht. Zwar habe der Gesetzgeber durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I S. 1696) klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handele, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet sei. Er unterscheide aber, wie sich aus § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) ergebe, weiterhin zwischen der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB und der Beglaubigung durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde. Deren Beglaubigungszuständigkeit erstrecke sich nur auf Vollmachten, die für den Betreuungsfall gedacht seien und eine gesetzliche Betreuung ausschließen sollten. Auf Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus Gültigkeit hätten, erstrecke sie sich nicht. Nach dem Tod des Vollmachtgebers gebe es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren. Die Vorsorgevollmacht wandle ihren Charakter und bleibe ggf. als Nachlassvollmacht bestehen. Für diese fehle es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde. Gegen die Beglaubigungszuständigkeit der Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde bestünden schließlich durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip.
III.
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt geht das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon aus, dass Eintragungen in das Grundbuch aufgrund von Erklärungen rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Personen – von der Möglichkeit des Nachweises der Vertretungsberechtigung nach § 21 Abs. 3 BNotO und § 34 GBO abgesehen – nur vorgenommen werden können, wenn die Vertretungsmacht dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann durch die Vorlage der Ausfertigung (§ 47 BeurkG) oder des Originals einer unterschriftsbeglaubigten Vollmacht geführt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 6.3.1959 – V ZB 3/59, BGHZ 29, 366, 368; Beschl. v. 22.9.2016 – V ZB 177/15, FGPrax 2017, 1 Rn 13; zur Vorsorgevollmacht vgl. BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 307/15, FamRZ 2016, 699 Rn 12).
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die Vorsorgevollmacht des Eigentümers vom 8.4.2011 nicht geeignet wäre, den Nachweis der Vertretungsmacht der Beteiligten zu 1 nach § 29 GBO zu führen.
a) Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG ist die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Mit der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21.4.2005 (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz – 2. BtÄndG; BGBl I S. 1073) eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber eine (neue) Urkundsperson geschaffen, um die Rechtswirkung einer öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB zu erreichen (BT-Drucks. 15/2494 S. 44). Die Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Der Gesetzgeber hat mit der nachträglichen Einfügung des in der Erstfassung vom 21.4.2005 noch nicht enthaltenen Wortes "öffentlich" in § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I S. 1696 ff.) ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet und als Eintragungsgrundlage im Grundbuchverfahren geeignet ist (BT-Drucks 16/13027 S. 8 re. Sp.; vgl. OLG Dresden, NotBZ 2010, 409; OLG Jena, FamRZ 2014, 1139, 1140; OLG Naumburg, FGPrax 2014, 109, 110; OLG Karlsruhe, FGPrax 2016, 10; BeckOK BGB/Müller-Engels [1.5.2020], § 1896 Rn 28; jurisPK-BGB/Bieg, 9. Aufl., § 1896 Rn 53; Bienwald/Sonnenfeld/Harm/Bienwald, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 6 BtBG Anm. IV.1; Armbrüster/Preuß/Renner/Preuß, BeurkG, 8. Aufl., § 1 Rn 30; Deinert, BtPrax 2011, 57, 60; Weigl, DNotZ 2020, 683 f.).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts folgt aus der ebenfalls durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) eingeführten und inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 11 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung (BGBl I S. 1073) nicht, dass es sich bei § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG lediglich um eine amtliche Beglaubigung gemäß § 34 Abs. 1 VwVfG handelt, die den Anforderungen der § 129 BGB, § 29 Abs....