Die zulässige Klage ist im Umfang des vorstehenden Tenors begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagtenseite gem. § 2306 BGB einen Zahlungsanspruch i.H.v. 19.197,09 EUR. Gem. § 2306 BGG kann auch derjenige Erbe, der ein mit einem Vermächtnis beschwertes Erbe ausgeschlagen hat, seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass sich dieser Anspruch gegen das beklagte Land als Fiskalerben richtet. Unstreitig geblieben ist ferner der Wert des Nachlasses und der sich hieraus der Höhe nach ergebende Zahlungsanspruch. Unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrags der Klägerseite dahingehend, dass der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers an den Grundstücken in 42.000 EUR zum Stichtag betrug, und unter Berücksichtigung des ebenfalls unstreitig gebliebenen Vortrags, dass Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. 3.605,382 EUR bestanden haben, errechnet sich ein Nachlasswert i.H.v. 38.394, 18 EUR. Der hiervon auf den Kläger gem. § 2303 BGB entfallende Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte der eigentlichen Erbteilsquote, vorliegend also 50 %. Hieraus errechnet sich ein Zahlungsanspruch des Klägers i.H.v. 19.197, 09 EUR.
Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich vorliegend nach § 199 BGB und den dort genannten kumulativen Voraussetzungen. Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat die Verjährungsfrist vorliegend mangels vorheriger Kenntnis der Erben erst mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Der Nachlasspfleger ist nämlich nicht Schuldner des Anspruchs i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern lediglich zur Erfüllung einer fremden Schuld, nämlich einer solchen der unbekannten Erben, befugt. Die Möglichkeit von Nachlassgläubigern, ihren Anspruch bei Unbekanntheit der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger geltend zu machen, soll die Gläubiger in die Lage versetzen, ihren Anspruch zeitnah geltend machen zu können und damit von der Dauer oft langwieriger Erbscheinsverfahren abzukoppeln. Mit der Schaffung dieser Klagemöglichkeit geht aber nicht eine zeitliche Vorverlagerung des Verjährungsbeginns einher. Damit wäre der Nachlassgläubiger faktisch gezwungen, den Anspruch zeitnah nach Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zwecks Verjährungshemmung gerichtlich geltend zu machen. Wollte man den Nachlasspfleger als "Schuldner" i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB qualifizieren, setzte dies zudem eine analoge Anwendung der Norm voraus. Eine solche scheidet vorliegend aber bereits deshalb aus, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist. (vgl. LG Köln v. 15.7.2014 – 2 O 543/13, juris Rn 102).
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage teilweise zurückgenommen wurde, war die Zuvielforderung gering. Der Ausspruch über die Vollstreckung folgt aus §§ 709, 711 ZPO.
ZErb 5/2022, S. 196 - 198