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Der vorliegende Beitrag zeigt einige Parameter der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Nachlasspflegers i.S.d. §§ 1960 f. BGB auf. Und bietet somit Gelegenheit für den Nachlasspfleger und sein (optimalerweise dahingehend regelmäßig entsprechend geschultes) Team, dem gerichtlichen Auftrag in Zukunft auch möglichst datenschutzkonform nachzukommen. Denn für seinen Umgang mit personenbezogener Daten Dritter ist der Nachlasspfleger grds. Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Letztlich gebietet dieses gesetzeskonforme Vorgehen aber auch die moderne Mandatsführung des Nachlasspflegers, zeigen Nachlässe doch immer mehr "Datenbezug" auf. Man denke nur an den digitalen Nachlass. Letztlich machen aber auch entsprechende Nachlässe mitunter gar die Hinzuziehung datenschutzrechtlicher Spezialisten an sich erforderlich: Exemplarisch, wenn der Erblasser mindestens besonders "EDV-affin" oder gar IT-Unternehmer war.
A. Erwägungsgrund 27 DSGVO vs. Vielzahl personenbezogener Daten Dritter
Abstellend auf Erwägungsgrund 27 zur DSGVO könnte man meinen, dass es in der Nachlasspflegschaft keines Datenschutzes bedürfe. Ist man ausweislich § 1960 BGB letztlich gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben eines Toten, des Erblassers. Der in dem Zusammenhang maßgebliche Erwägungsgrund 27 lautet nämlich:
Zitat
"Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen."
So weit, so gut. Um das Praxisergebnis vorwegzunehmen: Dies ist erheblich zu kurz gedacht. Denn gerade in Nachlass-Sachen sind – quantitativ vielleicht in vermehrtem Umfang, qualitativ insbesondere in Form von Gesundheits- und anderen Daten gar auch definitiv in heiklerem/besonderen Umfang – personenbezogene Daten insbesondere von Angehörigen des Verstorbenen, aber auch Dritten, unstreitig bei der Verwendung durch den Nachlasspfleger zu schützen. Auch wird unser aller Leben und somit auch der Nachlass immer digitaler. Nahezu regelmäßig findet ein Nachlasspfleger daher in der Wohnung des Verstorbenen Smartphone, Laptop, Disketten und vieles mehr, das bei "Hinterlassen" oder gar Verwendung durch den Nachlasspfleger im Rahmen seines nachlass-gerichtlichen Auftrags natürlich auch personenbezogenen Daten vorgenannter Dritter beinhalten kann. Man denke z.B. an Fotos und Adressen von Verwandten. Von Urkunden wie Stammbuch bzw. Geburtsurkunde mit Randvermerken ganz zu schweigen. Diese enthalten regelmäßig personenbezogenen Daten Dritter auch i.S.d. Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO: Personenbezogene Daten sind demnach alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die selbst nur indirekt identifiziert werden kann. Der Nachlasspfleger sollte daher in der Praxis davon ausgehen, dass Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten (Verwandter oder anderer Dritter), selbst personifizierte Email-Adressen von Unternehmen wie bspw. "christian.weiss@wellensiek.de" personenbezogene Daten darstellen. Mithin hat er sich um diese mit seinem Team auch datenschutzkonform zu kümmern.
B. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: § 1960 BGB und der BGH
Im Grundsätzlichen und auch für den Nachlasspfleger in dem o.g. Zusammenhang geltend, normiert das Datenschutzrecht nämlich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt! Was bedeutet, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung derartiger personenbezogener Daten auch durch den Nachlasspfleger wie jeder nicht rein familiär Handelnde, sein Team oder/und Dritte nur zulässig ist, soweit dieses das Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gestattet. Dies kann in der "datenschutz- und zivilrechtlichen Normen-Schnittmenge" für den Nachlasspfleger natürlich Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 1960 BGB sein; wird doch der Nachlasspfleger in der Regel dazu verpflichtet, den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Im Rahmen dessen und insbesondere seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 1960 BGB entsprechend hat der Nachlasspfleger also eine Erlaubnis zur Verarbeitung der dazu erforderlichen personenbezogenen Daten – letztlich z.B. auch im Rahmen seiner (Schluss-) Berichterstattung an das Nachlassgericht.
Doch auch der BGH hilft dem Nachlasspfleger bei der Antwort auf die Frage einer datenschutzrechtlichen Legitimation zur Datenverarbeitung noch weiter – nämlich in Form einer weiteren Argumentations-/Legitimationsgrundlage:
In seiner Grundsatzentscheidung vom 12.7.2018 – III ZR 183/17 hatte sich der BGH bereits mit dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts bei einem Todesfall zu beschäftigen. Als ...