Vor dem Jahr 2009 gab es für die Patientenverfügung keine gesetzliche Regelung, kein einheitliches Begriffsverständnis oder gar eine Begriffsdefinition.[4] Teilweise wurden daher sogar mündliche Patientenverfügungen als wirksam angesehen.[5] Erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde durch die Einführung von § 1901a BGB, welcher am 1.9.2009 in Kraft trat, eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung im BGB aufgenommen.[6] Die Regelung zur Patientenverfügung wurde so im Betreuungsrecht verankert.[7] Im Jahr 2013 kam es noch zu Gesetzesänderungen, welche allerdings nicht den Wortlaut von § 1901a BGB betrafen. Durch die Neueinführung von § 630d Abs. 1 S. 2 BGB kam es aber zu einer mittelbaren Beeinflussung des Verständnisses von § 1901a BGB.[8] Durch § 630d Abs. 1 S. 2 BGB, welcher die Einwilligung bei einem Behandlungsvertrag regelt, wurde klargestellt, dass es bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung gem. § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB keiner gesonderten Einwilligung eines hierzu Berechtigten bedarf und dass allein die Existenz des § 1901b BGB für sich genommen kein Erfordernis zur Einrichtung einer Betreuung auslöst.[9]

Die Einführung von § 1901a BGB diente der Schaffung eines Ausgleichs zwischen dem Postulat des Lebensschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und dem Anspruch auf Wahrung der körperlichen Integrität (Art. 1, 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG) des Patienten.[10] § 1901a BGB wirkt somit in zwei Richtungen: Zum einen dient er der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, soll sich darauf verlassen können, dass die darin enthaltenen Festlegungen Beachtung finden.[11] Patientenverfügungen sind so Ausfluss des medizinischen Selbstbestimmungsrechts, welches seine Rechtsgrundlage sowohl in Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) als auch in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) findet.[12] Zum anderen soll die Regelung zudem vor allem der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten und Ärzten dienen.[13]

Insgesamt betrachtet haben die Regelungen zur Patientenverfügung eine recht kurze Vergangenheit, sodass noch nicht alle Rechtsfragen zur Patientenverfügung beantwortet sind, vielmehr befindet sich § 1901a BGB noch im "Auslegungsprozess".

[4] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 8 ff.; neben dem Begriff "Patientenverfügung" wurden vor 2009 auch die Begriffe "Patiententestament", "Patientenbrief" oder "Living Will" ohne eine wesentliche inhaltliche Differenzierung genutzt; BeckOK/Müller-Engels, § 1901a Rn 3; Beck`sches Notarhandbuch/Reetz, § 16 Rn 127. Auch die Rechtsprechung in diesem Bereich war sehr inkonsistent: BT-Drucks 16/11493, 3, BT-Drucks 16/11360, 2; BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 10, welcher auf folgende Urteile hinweist: sog. Wittig-Fall: BGH v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367; sog. Kemptener-Urteil: BGH v. 13.9.1994 – 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257; sog. Lübecker Fall: BGH v. 17.3.2003 – XII ZB 2 /03, BGHZ 154, 205 und der sog. Traunsteiner-Fall: BGH v. 8.6.2005 – XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195.
[5] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 8 ff.; Kutzer, FPR 2004, 683, 688, Müller, ZEV 2008, 583, der diesen Punkt als unstrittig ansieht; Roth, JZ 2004, 494, 497; Olzen, ArztR 2001, 116, 122 empfiehlt Schriftform, ohne dass davon die Wirksamkeit der Patientenverfügung abhängen soll.
[6] MüKo-BGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, § 1901a Rn 1; Jürgens/Loers, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2019, § 1901a Rn 1.
[7] BT-Drucks 16/8442, 11; MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 2; Bergmann/Pauge/Steinmeyer/Kahlert, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, Rn 4, der darauf hinweist, dass die Regelung angesichts ihrer Bedeutung, welche über das Betreuungsrecht hinausgeht, einen besseren Platz verdient hätte.
[8] MüKo-BGB/Schneider, § 1901a Rn 1.
[9] BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 13; so auch BeckOK/Müller-Engels, § 1901a Rn 7.
[10] Tamm, VuR 2009, 449, 450; vgl. auch Beck`sches Notar-Handbuch/Reetz, § 16 Rn 127.
[11] BT-Drucks 16/8442, 3; BeckOGK-BGB/Diener, § 1901a Rn 2; vgl. MüKo-BGB/Schneider, § 1901a, Rn 2; Sternberg-Lieben/Reichmann, NJW 2021, 257.
[12] Sternberg-Lieben/Reichmann, NJW 2021, 257, 258.
[13] BT-Drucks 16/8442, 3; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 1901a BGB Rn 1; vgl. Hoppe, FPR 2010, 257; Sternberg-Lieben/Reichmann, NJW 2021, 257.

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