Der folgende Abschnitt setzt sich mit der Patientenverfügung und ihrer Kodifikation in § 1901a BGB näher auseinander. Schwerpunktmäßig soll dabei darauf eingegangen werden, ob eine Patientenverfügung als Tattoo alle Voraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung erfüllen kann.
1. Grundlegendes zur Patientenverfügung
Vor dem Jahr 2009 gab es für die Patientenverfügung keine gesetzliche Regelung, kein einheitliches Begriffsverständnis oder gar eine Begriffsdefinition. Teilweise wurden daher sogar mündliche Patientenverfügungen als wirksam angesehen. Erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts wurde durch die Einführung von § 1901a BGB, welcher am 1.9.2009 in Kraft trat, eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung im BGB aufgenommen. Die Regelung zur Patientenverfügung wurde so im Betreuungsrecht verankert. Im Jahr 2013 kam es noch zu Gesetzesänderungen, welche allerdings nicht den Wortlaut von § 1901a BGB betrafen. Durch die Neueinführung von § 630d Abs. 1 S. 2 BGB kam es aber zu einer mittelbaren Beeinflussung des Verständnisses von § 1901a BGB. Durch § 630d Abs. 1 S. 2 BGB, welcher die Einwilligung bei einem Behandlungsvertrag regelt, wurde klargestellt, dass es bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung gem. § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB keiner gesonderten Einwilligung eines hierzu Berechtigten bedarf und dass allein die Existenz des § 1901b BGB für sich genommen kein Erfordernis zur Einrichtung einer Betreuung auslöst.
Die Einführung von § 1901a BGB diente der Schaffung eines Ausgleichs zwischen dem Postulat des Lebensschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und dem Anspruch auf Wahrung der körperlichen Integrität (Art. 1, 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG) des Patienten. § 1901a BGB wirkt somit in zwei Richtungen: Zum einen dient er der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, soll sich darauf verlassen können, dass die darin enthaltenen Festlegungen Beachtung finden. Patientenverfügungen sind so Ausfluss des medizinischen Selbstbestimmungsrechts, welches seine Rechtsgrundlage sowohl in Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) als auch in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) findet. Zum anderen soll die Regelung zudem vor allem der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten und Ärzten dienen.
Insgesamt betrachtet haben die Regelungen zur Patientenverfügung eine recht kurze Vergangenheit, sodass noch nicht alle Rechtsfragen zur Patientenverfügung beantwortet sind, vielmehr befindet sich § 1901a BGB noch im "Auslegungsprozess".
2. § 1901a BGB: Wortlaut und Voraussetzungen
Der folgende Abschnitt setzt sich genauer mit den einzelnen Voraussetzungen von § 1901a BGB auseinander. Dabei soll überprüft werden, ob ein Tattoo als Patientenverfügung wirksam errichtet werden kann oder ob die gesetzlichen Voraussetzungen dagegensprechen.
Einer hinreichend bestimmten Festlegungen nach § 1901a Abs. 1 BGB kommt unmittelbare Bindungswirk...