2. Auflage 2022
328 Seiten, 49 EUR
zerb verlag, ISBN 978-3-95661-117-9
Gewissermaßen wurde es auch höchste Zeit, dass der überaus erfolgreichen 1. Auflage die nunmehr um 78 Seiten erweiterte Auflage mit dem Bearbeitungsstand August 2021 folgte.
An Übersichtlichkeit und Handbarkeit hat das angenehm zu lesende Werk nicht verloren und nach wie vor finden sich – aktualisiert – allerorten wertvolle Tipps für die Gebührengestaltung und Hinweise auf Fehlerquellen bei der Erstellung von Gebührenvereinbarungen oder Vergütungsvereinbarungen.
Dies ist umso wichtiger, als sich die Rechtslage durch jüngere Entscheidungen des BGH bei verschiedenen Fallgestaltungen deutlich verschärft hat, auf die bereits in der 1. Auflage verwiesen wurde.
Das beginnt bereits bei der Widerrufsmöglichkeit eines Anwaltsvertrags, der außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde.
Spätestens dann, wenn man die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2021 zur Kenntnis nimmt, wird man als Rechtsanwalt den sichersten Weg gehen müssen, in dem man stets dann sich eine Widerrufsbelehrung des Mandanten gegenzeichnen lässt, wenn das Mandat nicht in der Kanzlei erteilt wird (vgl. die Ausführungen auf S. 62 ff.).
Gerade der spezialisierte Erbrechtler dürfte bundesweit agieren und demgemäß eben nicht nur vor Ort Mandate entgegennehmen.
Aber auch die verschärfte Rechtsprechung zu der Gebührengestaltung bei Testamentsentwürfen gilt es zu beachten.
Nunmehr hat der BGH in erfreulicher Eindeutigkeit, weil Klarheit schaffend, festgestellt, dass auch die Entwürfe eines gemeinschaftlichen Testaments nicht über eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden können (vgl. insoweit die Besprechung der aktuellen Rechtsprechung auf S. 134 ff.)
Die im Werk aufzufindenden Ausführungen können nicht genügend der besonderen Aufmerksamkeit empfohlen werden, zumal gerade im erbrechtlichen Vertrag jene Verbrauchereigenschaften evident sind, die bei Fehlen einer Gebührenvereinbarung zu einer Beschränkung des Honorars auf max. 250 EUR zuzüglich Umsatzsteuer führen.
Auch das in Auftrag gegebene gemeinschaftliche Testament eines geschäftsführenden Gesellschafters eines Millionen-Unternehmens mit seiner Ehefrau stellt die letztwillige Verfügung eines Verbrauchers i.S.v. § 13 BGB dar.
Erwähnung findet auch die ebenso wichtige Entscheidung des BGH vom 13.2.2020, in der die Unsicherheiten bei der sog. 15-Minuten-Zeittaktklausel jedenfalls für Verbraucher beseitigt worden sind (vgl. hierzu die zutreffenden wichtigen Ausführungen auf S. 87 ff.). Damit erfährt eine seinerzeit heftig kritisierte Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 2006 eine späte Rechtfertigung und Genugtuung.
Auch hier wird für den Erbrechtler in Erinnerung gerufen, dass er es stets in seinem Fachbereich mit Verbrauchern zu tun hat, sodass die derzeit in der Entscheidung des BGH noch vorzufindende Beschränkung auf Verbraucherkreise keine Erleichterung bietet.
Auf die 15-Minuten-Klausel sollte man verzichten, umgekehrt aber nicht darauf, beispielsweise einen Zeittakt von sechs oder fünf Minuten zu vereinbaren, da anderenfalls eine minutengenaue Abrechnung erwartet werden kann.
Wie schon in der 1. Auflage zeichnet sich auch der "neue Förster" nicht nur durch Warnhinweise, sondern auch durch praxistaugliche Beispielsberechnungen aus, die es sowohl dem Rechtsanwalt als auch den Angestellten mühelos erleichtern, zu einer zutreffenden Berechnung zu gelangen.
Gemäß dem Vorwort zur 2. Auflage wurden außer dem Kostenrechtsänderungsgesetz auch die BRAO-Reform sowie die Legal-Tech-Reform berücksichtigt, wenngleich dies in der eigentlichen Kommentierung keinen breiten Raum einnimmt. Letzteres dürfte allerdings der fehlenden Erfahrung mit Gesetzestexten geschuldet sein, die zum Teil erst zum 1.10.2021 in Kraft getreten sind.
Lobend hervorzuheben sind auch in der 2. Auflage die Ausführungen zu den Techniken der Gesprächsführung, die gerade bei einer Tätigkeit im Erbrecht eine ganz besondere Bedeutung haben.
Die sachgerechte und erfolgreiche Beilegung von erbrechtlichen Auseinandersetzungen ist eine Kunst, die weit über das Beherrschen der Normen und der aktuellen Rechtsprechung hinausgeht.
Und so ist es zu begrüßen, dass auch in der 2. Auflage. das Rembert Brieske-Wort Erwähnung findet: "Ihr seid hier miteinander. Redet miteinander, kümmert Euch umeinander."
Auch der Erfolg der 1. Auflage wird der 2. Auflage nicht versagt bleiben.
Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar a.D., Duisburg
ZErb 5/2022, S. 200 - 201