2., neu bearbeitete Auflage 2021

408 Seiten, 58 EUR

ESV, ISBN 978-3-503-20040-5

Nach nahezu zehn Jahren legt Ruhwinkel die 2. Auflage seines Werks "Die Erbengemeinschaft" vor. Der Autor ist Notar in München, hat aber bereits in seinem Vorwort zur 1. Auflage darauf hingewiesen, dass sein Werk sich nicht nur an Notare, sondern auch an Richter, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater richtet.

Das etwa 400 Seiten starke Buch beschäftigt sich – allerdings nur kurz – mit der Entstehung und der Rechtsnatur einer Erbengemeinschaft und kommt sogleich im nächsten Abschnitt zu einem der in der Praxis relevantesten Probleme innerhalb einer bestehenden Erbengemeinschaft, nämlich zur Frage der Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft. Diesem Kapitel sowie der Haftung der Erben gegenüber Dritten sind umfangreiche Ausführungen gewidmet. In einem weiteren Teil beschäftigt sich der Verfasser mit dem Erbteil, dessen Veräußerung und Abtretung sowie Belastung und schließlich auch der Vollstreckung in den Erbteil, sodann folgt ein wiederum sehr ausführliches Kapitel zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Schließlich werden Steuerfragen abgehandelt. Anhand dieser kurzen Inhaltsübersicht wird schon deutlich, dass natürlich nicht alle Aspekte einer Erbengemeinschaft abgehandelt werden können, notgedrungen wurden Schwerpunkte gesetzt, allerdings finden sich in den jeweiligen Abhandlungen ausführliche Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur, sodass in nahezu jeder Beziehung Vertiefungen möglich sind. Dennoch findet man in diesem Werk natürlich nicht auf jede Frage zur Erbengemeinschaft eine Antwort. So kommt die Abhandlung der Auskunftsansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft (Rn 54 ff) etwas kurz. Hier und an anderer Stelle bemerkt man, dass der Autor selbst nicht in der streitigen Praxis tätig ist, sondern die Dinge aus der Sichtweise eines Notars beurteilt.

Wer allerdings einen prägnanten Überblick über das Recht der Erbengemeinschaft gewinnen will, ist mit diesem Buch gut bedient. Überdies erweist es sich als ausgesprochen hilfreich, dass immer wieder Hinweise für die Beratung und Ähnliches eingestreut werden, die die Sachbearbeitung erleichtern können.

Für die Praxis zu kurz kommt demgegenüber die Abhandlung der streitigen Erbauseinandersetzung, eines der wesentlichen Felder erbrechtlicher Verfahren. So wird insbesondere die Erbteilungsklage doch recht stiefmütterlich auf nur wenigen Seiten behandelt.

Leider kommt hier (etwa Rn 869) nicht hinreichend zum Ausdruck, welche erheblichen Haftungsrisiken mit der verfrühten oder unbedachten-Erhebung einer solchen Klage verbunden sein können. Aus der Praxis wird man die Hinweise der Zivilkammern, aber auch der OLG-Senate im Ohr haben, nach denen Teilungsklagen überwiegend abgewiesen werden, weil der mit ihnen jeweils vorgelegte Teilungsplan – und sei es auch nur geringfügig – unzutreffend ist. Hier wird man unbedingt den Rat befolgen müssen, derartige Klagen nur als absolute ultima ratio anzusehen und von der großzügigen Rechtsprechung Gebrauch zu machen, die die vorgeschaltete Feststellungsklage in weitem Umfang für zulässig erachtet. Wenn darauf vertraut wird, dass notfalls umfangreiche Hinweise des Gerichts nach § 139 ZPO erfolgen (so Rn 870), dürfte sich diese Hoffnung in den wenigsten Fällen realisieren. Wenngleich der Verfasser darauf hinweist, dass diese Klageerhebung ein schwieriger Weg ist, kommen doch die Warnhinweise hier zu kurz.

Lobenswert ist, dass auch die Problematik der Ausgleichungspflicht innerhalb der Erbengemeinschaft angesprochen wird. Angesichts der Vielschichtigkeit der hiermit verbundenen materiell-rechtlichen Probleme und Berechnungsvorgänge müssen die Ausführungen diesbezüglich allerdings als Übersicht eingeordnet werden, mehr kann man in einem derartigen Werk auch nicht erwarten.

Dennoch gibt es auch hier zahlreiche Tipps und eine brauchbare Gegenüberstellung der bis heute vorhandenen, sehr unterschiedlichen rechtlichen Auffassungen zu diesem Problemkreis.

Im Zusammenhang mit einer Ausgleichung von Pflegeleistungen nach § 2057a BGB fehlt allerdings der Hinweis, dass nicht nur die im Gesetz genannten Leistungsarten ausgleichspflichtig sind, sondern nach der Rechtsprechung u.a. auch die bloße Anwesenheit eines Abkömmlings als Pflegeleistung eingestuft werden kann, wenn diese dazu führt, dass der Abkömmling für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Falle plötzlich notwendig werdender Hilfe andererseits zur Verfügung steht (vgl. dazu nur OLG Schleswig – 3 U 25/16 und Teschner, ZErb 2017,61 ff. und 89 ff.). Da diese Rechtsprechung eine erhebliche Erweiterung der anzuerkennenden Leistungen (im entschiedenen Fall Verdoppelung der berechneten Beträge aus Billigkeitsgründen) zur Folge haben kann, wird man dies stets bei einer Ausgleichung nach § 2057a BGB zu berücksichtigen haben.

Das Werk enthält überdies zahlreiche Muster (ab Rn 1000), wie etwa eine Verwaltungsvereinbarung unter Miterben, aber auch unterschiedlic...

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