I.
Der Erblasser und seine 2017 vorverstorbene Ehefrau hatten weder gemeinsame Kinder noch je für sich Abkömmlinge. Die Beteiligten sind Erben zweiter Ordnung.
Unter dem 11.10.2011 errichteten der 1926 geborene Erblasser und seine 1930 geborene Ehefrau privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament im Wesentlichen des Inhalts:
Zitat
"Wir bestimmen gegenseitig, daß der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten sollen unsere gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein."
Die Beteiligten zu 4. und 5. haben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der alle Beteiligten (zu verschiedenen Quoten) als Miterben ausweist, und hierzu die Ansicht vertreten, gemeint hätten die Eheleute mit dem zweiten Satz ihrer letztwilligen Verfügung die beiderseitigen/jeweiligen gesetzlichen Erben, mithin seien diese als Schlusserben, die beiden Stämme zu gleichen Teilen, eingesetzt.
Dem ist das Nachlassgericht in seiner angefochtenen, der Beteiligten zu 4. am 15.10.2019 zugestellten Entscheidung nicht gefolgt und hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4. mit ihrem am 21.10.2019 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte 45L IV 1407/17 AG Krefeld Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4. ist infolge der mit weiterem Beschluss des Nachlassgerichts vom 29.10.2019 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 S.1 Hs. 2. FamFG. Es ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
In der Sache jedoch ist es unbegründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht den gestellten Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Die von den Antragstellerinnen erstrebte Auslegung des zweiten Satzes des gemeinschaftlichen Testaments kann nicht erreicht werden, ohne dass – wie schon vom Nachlassgericht zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig begründet – dies die Wirksamkeit des ersten Satzes, also der gegenseitigen Erbeinsetzung als Anordnung zur Erbfolge nach dem Erstversterbenden, beeinträchtigen würde.
Die Möglichkeiten der Auslegung beschränken sich von vornherein auf diejenigen der sog. erläuternden Auslegung. Eine ergänzende ("hypothetische") Auslegung würde voraussetzen, dass die Ehegatten die Erwartung gehegt hätten, es werde (zum Testatzeitpunkt) künftig zu gemeinsamen Abkömmlingen kommen (sodass die Frage gestellt werden könnte, was beim Ausbleiben des Erwarteten gelten sollte); eine derartige Vorstellung ist aber bezüglich leiblicher Abkömmlinge angesichts des Lebensalters der Eheleute im Jahre 2011 nach menschlichem Ermessen auszuschließen, und dass seinerzeit Adoptionen als möglich erschienen, ist von keinem Beteiligten vorgetragen.
Eine "einfache" Auslegung in dem von den Antragstellerinnen befürworteten Sinne der beiderseitigen gesetzlichen Erben als testamentarisch bestimmten Schlusserben erfordert, dass die – beide! – Eheleute ein vom üblichen Sprachgebrauch vollständig abweichendes Verständnis zweier alltäglicher Begriffe gehabt und niedergelegt hätten, nämlich zum einen die Gleichsetzung von "Abkömmlingen" mit "Verwandten", zum anderen die Verwendung von "gemeinsam" als "von jeder der beiden Seiten kommend zusammengenommen", damit gerade "jeweilig" und eben nicht gemeinsam. Mögen die Ehegatten auch nicht juristisch gebildet gewesen und nach Aktenlage auch nicht geschäftsgewandt gewesen sein, gibt es für solch krasse Fehlverständnisse beider Testierenden objektiv keinen Anhaltspunkt.
Es besteht – und nach den langjährigen Erfahrungen des Senats durchaus nicht fernliegend – die Möglichkeit, dass sich die Eheleute als Laien danach erkundigt hatten, wie sie als Verheiratete ohne Einschaltung eines Notars so testieren konnten, dass sich hernach auch beide Beteiligten dem Grundsatz nach an die Anordnungen "zu halten" hätten, und dabei auf das gemeinschaftliche Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen stießen. Trafen sie in diesem Rahmen auf die gängigen Muster, die eine gegenseitige Berufung der Ehegatten und die Berufung ihrer Kinder als Schlusserben vorsehen, lag das laienhafte Missverständnis nahe, so habe ein gemeinschaftliches Testament eben auszusehen (im Unterschied zum etwaigen vorangegangenen Einzeltestament der Frau). Dass es auf ihren Fall erkennbar nicht vollständig "passte", musste die Eheleute an der Übernahme nicht hindern, denn sie konnten sich ohne Weiteres sagen, eine Erbenberufung, die schlechterdings undurchführbar sei, richte auch "keinen Schaden an". Im Übrigen hätten sie mit dieser Vorstellung sogar richtig geurteilt, wenn man darauf abstellt, dass dem Überlebenden insoweit mangels Bindungswirkung alle Freiheiten zu eigener Testierung verblieben.
Die vorstehend dargestellte Sichtweise verböte sich allerdings, wenn sich feststellen ließe, die Ehegatten hätten sich schon 2011 festle...