Bei der Verfügung von kinderlosen Eheleuten in einem gemeinschaftlichen Testament, bei welchem sie einander zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Ehegatten die gemeinsamen Abkömmlinge zu gleichen Teilen die Erben sein sollen, verbietet sich die Auslegung als Einsetzung der beiderseitigen/jeweiligen gesetzlichen Erben zweiter Ordnung zu gleichen Teilen als Schlusserben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2020 – I-3 Wx 215/19

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