Fraglich ist, ob und, wenn ja, nach welchen Maßstäben der Testamentsvollstrecker im Fall seiner Entlassung für die bisherige Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen kann. Die Entlassung durch das Nachlassgericht erfolgt mit Wirkung ex nunc, beseitigt also nicht etwa rückwirkend jegliche Grundlage der bisherigen Tätigkeit des Testamentsvollstreckers mit der Folge, dass Ansprüche aus GoA oder Bereicherungsrecht in Betracht kämen.

Hat der Erblasser keine Vergütung verfügt, kann der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen. Der Wortlaut des § 2221 BGB lässt mit dem Wort "angemessen" eine Einzelfallbetrachtung zu. War der Testamentsvollstrecker infolge seiner Entlassung kürzer als eigentlich vorgesehen tätig, ist die angemessene Vergütung jedenfalls zeitanteilig herabzusetzen. Welchen Wert die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers für den Nachlass hat, bestimmt sich maßgeblich nach der Qualität seiner bisherigen Tätigkeit und damit mittelbar auch nach den Entlassungsgründen. Ist der Testamentsvollstrecker bspw. etwa infolge Krankheit verwaltungsunfähig geworden, hat aber zuvor den Nachlass ordnungsgemäß verwaltet, ist seine Tätigkeit prima facie zeitanteilig vollwertig. Wurde der Testamentsvollstrecker hingegen entlassen, weil er den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet hat, kann seine Tätigkeit für den Nachlass wenig bis gar nicht von Wert gewesen sein. Dementsprechend wäre seine Vergütung über den Zeitfaktor hinaus herabzusetzen.

Hat der Erblasser selbst eine Vergütung festgelegt, wird man – je nach Art des Vergütungsmodells – entweder über die Auslegung der Vergütungsklausel oder über das allgemeine Leistungsstörungsrecht im Einzelfall zu einer Lösung gelangen müssen.

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