I.
Im oben genannten Grundbuch wurde am 2.8.2023 der Beteiligte zu 2) aufgrund Erbfolge nach seinem vorverstorbenen Vater als Eigentümer eingetragen. Weiterhin wurde eingetragen, dass der Beteiligte zu 2) Vorerbe sei, bei dessen Tod die Nacherbfolge eintrete. Sodann heißt es:
Zitat
"Nacherben sind dessen Abkömmlinge. Ersatznacherben: a) H. … E. Stiftung – in der Treuhandschaft von Herrn Rechtsanwalt Dr. F. – mit Sitz in B., die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf, b) [… .]".
Ferner ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung eingetragen worden.
Die Eintragung ist aufgrund des notariellen Testaments des Vaters des Beteiligten zu 2) v. 2.3.2017 erfolgt (UR-Nr. … des Notars Dr. T. in Köln, im Umschlag, Bl. 44 d.A.). Darin ist im Hinblick auf die Ersatznacherbfolge ausgeführt, dass die "nicht rechtsfähige treuhänderische H. … E. Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung" des Beteiligten zu 1) als Ersatznacherbe zu 2/3 erben solle. Zur Ausgestaltung der genannten Stiftung hat der Erblasser bereits zuvor, soweit diese als Ersatzerbe eingesetzt worden ist, umfangreiche Regelungen getroffen, die ausdrücklich auch für den Fall der Berufung der Stiftung als Ersatznacherbe entsprechend gelten sollen. So ist bestimmt, dass der Beteiligte zu 1) verpflichtet sei, das Vermögen des Erblassers in eine treuhänderische Stiftung namens "H. … E. Stiftung – in der Treuhandschaft von Herrn Rechtsanwalt Dr. F." einzubringen; die Stiftung solle auf dem Gebiet der Behindertenhilfe Hilfe und Unterstützung fördern. Die Verwaltung solle der Beteiligte zu 1) als Treuhänder gemäß der von ihm zu errichtenden Satzung führen. Die Stiftung solle gemeinnützig sein, grundsätzlich ihr Stammkapital ungeschmälert erhalten und die Erträge zur Förderung des vorgenannten Zwecks verwenden. Jedoch dürfe pro Jahr bis zu 1 % des Stiftungskapitals eingesetzt werden, wobei über die Höhe sowie über die Verwendung der Mittel insgesamt im Rahmen des Stiftungszwecks der Treuhänder entscheidet. Dem Treuhänder wird eine Vergütung zugebilligt. Ferner ist der Beteiligte zu 1) mit der Auflage belastet, innerhalb von zwei Jahren – im Fall der Ersatzerbschaft nach dem Tod des Erblassers, im Fall der Ersatznacherbschaft nach dem Tode des Vorerben – das von ihm treuhänderisch gehaltene Stiftungsvermögen auf eine vom ihm zu errichtende juristische Person als dauerhaftem Treuhänder zu übertragen.
Mit Schreiben vom 23.8.2023 hat der Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs insofern beantragt, als der Zusatz "die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf" falsch sei, da der Erblasser ausdrücklich keine rechtsfähige Stiftung beabsichtigt habe. Daher sei der Beteiligte zu 1) als Treuhänder für die unselbstständige H. … E. Stiftung in das Grundbuch einzutragen sowie später die noch zu gründende juristische Person, die die Treuhandschaft übernehme.
Mit am 2.10.2023 erlassener Zwischenverfügung vom 29.9.2023 hat die zuständige Rechtspflegerin des AG Euskirchen die Eintragung der beantragten Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins, der auch die Nacherben ausweise, abhängig gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung verwiesen (Bl. 50 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 26.10.2023 hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass der Erblasser eine nicht rechtsfähige Stiftung gewollt habe, die erst nach dem Tod des Vorerben gegründet werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 59 f. d.A.).
Mit am 13.11.2023 erlassenem Nichtabhilfebeschluss vom 10.11.2023 hat die zuständige Rechtspflegerin des Grundbuchamts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der rechten Form gem. § 73 GBO eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Eines Nachweises der Erbfolge mittels Erbscheins bedarf es nicht, da das notarielle Testament des Erblassers eindeutig formuliert ist und als Grundlage für die mit dem Schreiben vom 23.8.2023 angeregte Berichtigung des Grundbuchs herangezogen werden kann.
Zu Recht weist der Beteiligte zu 1) darauf hin, dass die Eintragung "noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf" falsch ist. Dies widerspricht dem Willen des Erblassers, dessen notarielles Testament keinen Zweifel daran lässt, dass er eine nicht rechtsfähige Stiftung im Sinne hatte. Er hat in seinem notariellen Testament eindeutig, nämlich wörtlich und mehrfach wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die noch zu gründende Stiftung nicht rechtsfähig sein sollte. Auch ist in der Urkunde ausgeführt, dass der Notar dem Erblasser den Unterschied zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Stiftung erläutert habe.
Ebenso ist jedoch die Eintragung der nicht rechtsfähigen H. … E. Stiftung als solche nicht möglich, da diese mangels Rechtsfähigkeit keine Erbin sein kann. Grund...