Auf einen Blick

Bei der Begleitung von Vermögensauseinandersetzungen im oben genannten Sinne hat der Berater das Problem der Nichtanwendbarkeit von § 566 BGB in den Blick zu nehmen, die Parteien über die Rechtslage aufzuklären und ihnen zu den oben dargelegten Maßnahmen zu raten. Aber auch bei der Betreuung von Altfällen, in denen "das Kind schon in den Brunnen gefallen" ist (beispielsweise anlässlich einer erbrechtlichen Beratung oder einer Weiterveräußerung), sollte eine Sensibilität bestehen, die zu einem Hinweis des Beraters auf mögliche, oben näher ausgeführte Gegenmittel führt. Eine sinnvolle Lösung der problematischen Folgen wird aber wohl nur der Gesetzgeber leisten können.

Autor: Dr. Thomas P. Streppel, Rechtsanwalt und Notar, Hagen

ZErb 5/2024, S. 161 - 164

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge