I.

Der Kläger ist der Sohn des am … 2022 verstorbenen CC (Erblassers). Gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten, errichtete der Erblasser am 3.12.2006 ein gemeinsames und notariell beurkundetes Testament, in welchem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben und die drei Kinder des Erblassers einschließlich des Klägers zu Nacherben zu je ⅓ einsetzten.

Nach dem Tod des Erblassers nahm der Kläger die Beklagte auf Auskunft über die zum Nachlass gehörenden Erbschaftsgegenstände in Anspruch. Auf das Anerkenntnis der Beklagten hat das LG sie mit Anerkenntnisurteil vom 19.9.2023 antragsgemäß verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung orientierte sich das LG an den Angaben des Klägers in der Klagschrift.

Gegen die Wertfestsetzung wandte sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.10.2023. Der gesamte Nachlasswert belaufe sich auf 163.507,68 EUR. Der Streitwert der Auskunftsklage sei vorliegend mit 1/10 bis ¼ des Nachlasswerts zu bewerten. Hiervon entfielen entsprechend der Erbquote des Klägers ⅓ auf den Streitwert, womit dieser zwischen 5.450,26 EUR und 13.645,64 EUR liege.

Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Erbquote des Klägers bei der Wertfestsetzung außer Acht zu bleiben habe. Die Auskunftsklage diene nicht nur zu Ermittlung des eigenen späteren Nacherbenanspruchs, sondern auch zur Prüfung, ob Sicherungsrechte nach §§ 21272130 BGB geltend zu machen seien. Diese könnten sich auch auf den gesamten Nachlass erstrecken und auch nur von einem der Miterben geltend gemacht werden.

Mit Beschl. v. 18.10.2023 hat das LG den Streitwert neu auf 24.526,15 EUR festgesetzt. Der Streitwert sei mit einem Bruchteil des Nachlasswerts zu bemessen, welcher vorliegend mit 15 % zu bemessen sei. Der Wert bestimme sich entsprechend der zutreffenden Auffassung des Klägers nach dem gesamten Nachlasswert.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Streitwertbeschwerde, begehrt die Wertfestsetzung auf 5.450,26 EUR und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Bei der Wertfestsetzung sei auch die Erbquote zu berücksichtigen.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 30.11.2023 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG war hierbei berechtigt, die ursprünglich mit Anerkenntnisurteil vom 19.9.2023 erfolgte Wertfestsetzung auf 20.000 EUR auf Anregung der Beklagten nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Gegen die dann mit Beschl. v. 18.10.2023 erfolgte Wertfestsetzung auf 24.526,15 EUR erhob die Beklagte die zulässige Beschwerde (§ 68 Abs. 1 GKG).

In der Sache selbst hat das LG den Streitwert mit zutreffender Begründung auf 15 % des Nachlasswerts festgesetzt und hierbei dessen Erbquote außer Acht gelassen.

Im Rahmen einer Auskunftsklage des Nacherben gegen den Vorerben nach § 2121 BGB bemisst sich der Gebührenstreitwert nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Nacherben an der begehrten Auskunft. Dieses bestimmt sich nach einem Bruchteil des Nachlasswerts und wird regelmäßig mit einem Anteil zwischen 1/10 und ¼ der Hauptforderung bewertet (vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland, ZPO, 51. Ed., 1.12.2023, § 3 Rn 15 m.w.N.; Trappe, in: Beck´sche Online-Formulare Erbrecht, 41. Ed. 2023, Stand: 1.9.2023, Kap. 9.3.2.3 Rn 7). Die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Auskunftserteilung durch das LG mit 15 % des Nachlasswerts begegnet keinen Bedenken und wird mit der Streitwertbeschwerde nicht angegriffen.

Der Wert bestimmt sich nach dem gesamten Nachlasswert. Teilweise wird in der Literatur zwar auch vertreten, dass sich der Streitwert der Auskunftsklage nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entsprechend seiner Erbquote bestimmt (vgl. de Leve, in: Klinger, Münchener Prozessformularbuch: Erbrecht, 5. Aufl. 2021, Kap. M I. 1. Rn 8 – ohne weitere Begründung). Hiergegen spricht allerdings, dass die Auskunftsklage nach § 2121 BGB nicht der Vorbereitung der Geltendmachung eigener Zahlungsansprüche gegen den Vorerben dient. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zu der Auskunftsklage des Pflichtteilsberechtigen gegen den Erben nach § 2314 BGB dar. Der Streitwert dieser Auskunftsklage richtet sich nach einem Bruchteil des späteren Leistungsanspruchs, für dessen Bestimmung auf die Pflichtteilsquote abzustellen ist (vgl. Birkenheier, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. (Stand: 3.1.2024), § 2314 BGB Rn 187). Vielmehr dient der Auskunftsanspruch nach § 2121 BGB zum einen dem berechtigten Interesse des Nacherben, Kenntnis über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände zu erhalten, um im Weiteren prüfen zu können, ob er weitere Informations-, Kontroll- oder Sicherungsrechte nach §§ 2122, 2123, 21272129 BGB ausübt. Zum anderen dient der Anspruch dem Schutz des Vorerben vor Ersatzansprüchen und betont auch dessen treuhänderische Stellung (vgl. Grüneberg/Weidlich, 83. Aufl. 2024, § 2121 Rn 1); Schlinker, in: jurisPK-BGB, a.a.O., §...

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