Leitsatz
1. Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht für Verfügungen, die der Bevollmächtigte nach dem Tod des als Eigentümer eingetragenen Vollmachtgebers vornimmt, entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte dessen Alleinerbe geworden sein kann.
2. Das Grundbuchamt darf beim grundbuchlichen Vollzug einer Eigentumsübertragung, die der transmortal Bevollmächtigte unter Berufung auf seine Vollmacht vornimmt, dessen Erbenstellung vielmehr nur dann berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2024 – 15 Wx 2176/23
1 Gründe
I.
1. Als Eigentümer des im Grundbuch des AG Weißenburg von zu Band … , Blatt … , geführten Grundbesitzes (Flurstücke Nr. … und …) ist der am … 2022 verstorbene Ehemann der Antragstellerin, Herr … , geboren am … , eingetragen. Dieser hatte der Antragstellerin am 13.2.1990 Generalvollmacht erteilt, die durch das Ableben des Vollmachtgebers nicht erlöschen sollte (transmortale Vollmacht). Von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde die Bevollmächtigte ausdrücklich befreit (vgl. UR-Nr. … des Notars …).
Mit notarieller Urkunde des Notars … , … , v. 19.7.2023 (UVZ-Nr. …) schloss die Antragstellerin einen Vertrag über die Überlassung dieses Grundbesitzes. Dabei handelte sie auf Veräußererseite ausdrücklich "für die Erben des verstorbenen Herrn … aufgrund Vollmacht des Notars, … , vom 13.2.1990 …" und auf Erwerberseite im eigenen Namen, und einigte sich so auch über den Eigentumsübergang und bewilligte und beantragte die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
2. Mit Schreiben des Urkundsnotars v. 8.8.2023 beantragte die Antragstellerin den grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde beim AG – Grundbuchamt – Weißenburg.
Dieses wies mit Verfügung v. 6.9.2023 darauf hin, dass aus dem Nachlassverfahren Az. 54 VI 92/22 bekannt sei, dass der verstorbene Grundstückseigentümer von der Antragstellerin allein beerbt worden sei und diese die Erbschaft angenommen habe. Durch ihre Alleinerbenstellung sei die erteilte Vollmacht durch Konfusion erloschen. Sie könne daher nur im Weg der Grundbuchberichtigung mittels Erbscheins eingetragen werden.
Mit Schreiben v. 21.9.2023 hielt der Urkundsnotar den Antrag aufrecht. Die Antragstellerin habe gerade nicht als mögliche Erbin gehandelt, diese Stellung habe im Grundbuchverfahren ohne entsprechenden Nachweis auch keine Bedeutung. Sie sei vielmehr aufgrund wirksamer Vollmacht als Vertreterin der Erben ihres Ehemanns aufgetreten.
3. Das AG – Grundbuchamt – Weißenburg wies den Antrag mit Beschl. v. 28.9.2023 unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Argumentation zurück. Insbesondere habe die Antragstellerin durch positive Erbschaftsannahmeerklärung v. 26.4.2022 gegenüber dem Nachlassgericht die Legitimationswirkung der Vollmacht aufgehoben.
Hiergegen wurde mit Schreiben des Urkundsnotars v. 23.10.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Die bereits gegen die Zwischenverfügung erhobenen Einwendungen werden im Wesentlichen aufrechterhalten und es wird auf die neuere Rechtsprechung insbesondere des OLG München, verwiesen. Materiell sei die begehrte Eintragung ohnehin richtig.
Das Grundbuchamt beim AG Weißenburg half mit Beschl. v. 26.10.2023 der Beschwerde nicht ab, wobei es sich im Wesentlichen auf die bisherigen Ausführungen beruft und ergänzend ausführt, dass der vorliegende Eintragungsantrag nicht in einen Grundbuchberichtigungsantrag hinsichtlich der Erbfolge umgedeutet werden könne.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Beschl. des AG – Grundbuchamt – Weißenburg v. 28.9.2023 ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde gem. § 73 GBO formgerecht beim zuständigen Gericht eingereicht.
Obwohl er anzugeben hat, für wen er die Beschwerde führt (BayObLG, Beschl. v. 2.8.1989 – BReg 2 Z 86/89, NJW-RR 1989, 1495; Demharter/Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 15 Rn 20), beschränkt sich der Notar im vorliegenden Fall darauf, selbst das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er handelt. Fehlt eine solche Angabe, so sind – sofern sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt – als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (BGH, Beschl. v. 24.1.1985 – V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; BayObLG, Beschl. v. 24.4.1985 – BReg 3 Z 30/85), hier also die Antragstellerin. Insofern ist zu berücksichtigen, dass aus § 15 GBO dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht erwächst und somit auch keine Beschwerdebefugnis (BayObLG, Beschl. v. 2.8.1989 – BReg 2 Z 86/89, a.a.O.; OLG München, Beschl. v. 28.6.2017 – 34 Wx 421/16; KG Berlin, Beschl. v. 11.2.2014 – 1 W 130/13; Demharter, a.a.O.).
2. Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da die Voraussetzungen für die Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin (§§ 13, 19, 20, 29 GBO) gegeben sind, insbesondere die Einigung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB), die von der Antragstellerin als Vertreterin der Erben ihres Ehemanns erklärt worden ist, in grundbuchgemäßer Form nachgewiesen wurde. Eine Vo...