Manchmal knüpft das ausländische IPR, auf das verwiesen wird, nicht insgesamt an das Personalstatut des Erblassers[83] an, sondern bspw. für unbeweglichen Nachlass an dessen Belegenheitsort der "lex re sitae" und für den beweglichen Nachlass an den letzten Wohnsitz des Erblassers der "lex domicilii".[84] Daneben kann es funktional zu unterschiedlichen Anknüpfungen kommen, wenn bspw. im österreichischen Recht die Art und Weise des Eigentumserwerbs des Erben bei unbeweglichem Nachlass sachenrechtlich qualifiziert und dieser Kollisionsnorm zugeordnet wird.[85] In beiden Fällen kann es zu einer sogenannten Nachlassspaltung kommen, bei der auf Teile des Nachlasses – regelmäßig unbeweglicher und beweglicher Nachlass – das materielle Erbrecht verschiedener Staaten anzuwenden ist. Dies bedeutet eine Durchbrechung des das deutsche Recht beherrschenden Grundsatzes der Nachlasseinheit. Für den Erbschein bedeutet es regelmäßig, dass dieser nur gegenständlich beschränkt auf Teile des Nachlasses erteilt werden kann, sogenannter gegenständlich beschränkter Erbschein. Darüber hinaus kann es gemäß Art. 3 Absatz 3 EGBGB zu einer weiteren Durchbrechung kommen, wenn sich Nachlassgegenstände nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Die Anwendung des Art. 3 Absatz 3 EGBGB setzt daher voraus, dass das fremde Recht nach den einschlägigen Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts nicht anzuwenden wäre.[86] Dies soll beispielsweise Sachverhalte treffen, bei denen die ausländischen Staaten für die Erbfolge in das unbewegliche Vermögen auf das jeweilige Belegenheitsrecht verweisen, wie Frankreich, Belgien und die "common law"-Länder USA und Großbritannien.[87] Wäre danach bei einem deutschen Erblasser mit Grundbesitz in Frankreich gemäß Art. 25 Absatz 1 EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht anzuwenden, wäre wegen Art. 3 Absatz 3 EGBGB allerdings für den in Frankreich belegenen Grundbesitz gleichwohl französisches Recht anzuwenden. In Frankreich gilt für die Vererbung von unbeweglichem Vermögen das Recht des Belegenheitsstaates, was über Art. 3 Absatz 3 EGBGB zu respektieren wäre.[88]

[83] Personalstatut = Staatsangehörigkeit des Erblassers, vgl. Art. 25 Absatz 1 EGBGB; das wäre dann der einfachste Fall, weil das ausländische IPR die "eigenen Sachnormen" zur Anwendung beruft und ausschließlich ausländisches Recht anzuwenden ist.
[84] So bspw. in den meisten Ländern des "common law", wie den USA, vgl. Ferid/Firsching u. a., Internationales Erbrecht VIII, US-Grundzüge C Rn 36 ff; vgl. auch Beispiel bei Rn 80.
[85] Vgl. mit Beispiel Süß in Bonefeld/Daragan/Wachter aaO 26. Kapitel Rn 26.
[86] Vgl. Süß in Bonefeld/Daragan/Wachter aaO 26. Kapitel Rn 27.
[87] Vgl. Süß aaO Rn 29.
[88] Vgl. Beispiel bei Kroiß in Bonefeld/Kroiß/Tanck aaO Kapitel Rn 23.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?