Der letzte zu erwähnende Erbschein, der sogenannte Eigenrechtserbschein, ist wohl der am einfachsten zu bearbeitende Erbschein, da er nur dann in Betracht kommt, wenn ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Deutsches Erbrecht kommt zur Anwendung über Art. 25 EGBGB bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers, durch Anwendung eines Staatsvertrages, durch Rechtswahl oder kraft Rückverweisung. Es gelten die üblichen Voraussetzungen der §§ 2353 ff BGB und lediglich die Besonderheit, dass Rückverweisungen in den Erbschein aufgenommen werden müssen.[149]

[149] Vgl. Kroiß aaO Rn, 95.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?