a) Gesellschaftsrechtliche Einschränkungen
Die Position des Testamentsvollstreckers kann zunächst durch den Gesellschaftsvertrag der KG eingeschränkt werden. Ebenso wie der Gesellschaftererbe unterliegt auch der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung der aus dem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Kommanditanteil fließenden Mitgliedschaftsrechte der Bindung durch die gesellschafterliche Treuepflicht. Schließlich bestehen auch bei der Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil wie bei der an einem GmbH-Anteil besondere gesellschaftsrechtliche Stimmverbote. Zwar fehlen im Personengesellschaftsrecht besondere den § 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 Abs. 1 S. 1 AktG entsprechende Regelungen. Den genannten Normen kann man jedoch den über das Kapitalgesellschaftrecht hinaus geltenden allgemeinen Grundsatz entnehmen, dass Interessenkollisionen zur Vermeidung gesellschaftsfremder Einflüsse auf die Beschlussfassung der Gesellschaft durch ein Verbot der Stimmrechtsausübung verhindert werden sollen.
Schließlich gilt im Personengesellschaftsrecht grundsätzlich die sogenannte Kernbereichslehre, d. h., der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht zu Handlungen befugt, die zu Eingriffen in die Kernbereiche des Mitgliedschaftsrechts des betroffenen Erben führen würden. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft generell eine kernbereichsrelevante Maßnahme darstellt, die der Zustimmung des Gesellschaftererben bedarf. In diesen Fällen müssen Testamentsvollstrecker und Erben daher zusammenwirken. Reicht ein Mehrheitsbeschluss mit 3/4 der Stimmen, so haben die anderen Gesellschafter die Möglichkeit, trotz fehlender Zustimmung des Testamentsvollstreckers oder des Erben Umwandlung herbeizuführen, indem sie von der durch § 207 UmwG eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 UmwG bzw. in den Fällen des § 207 UmwG gegen Barabfindung das Ausscheiden aus der übernehmenden Kapitalgesellschaft zu verlangen.
Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft wird ganz überwiegend als zum Kernbereich der Mitgliedschaft an der Kommanditgesellschaft gehörend angesehen. Ob der Testamentsvollstrecker bei der Umwandlung ohne Zustimmung des betroffenen Erben mitwirken kann, also entsprechend in der Gesellschafterversammlung abstimmen kann, ist allerdings streitig. Das LG Mannheim hat in einem Fall, in dem der Erblasser im Testament ausdrücklich "Umwandlung, Verschmelzung" gestattet hatte, diese Möglichkeit bejaht. Unabhängig davon ist der Testamentsvollstrecker auch ohne ein solche ausdrückliche Anordnung des Erblassers dazu berechtigt, weil er im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in der Lage sein muss, diejenige Rechtsform zu wählen, die steuerlich und haftungsmäßig am günstigsten ist.
b) Erbrechtliche Einschränkungen
aa) Verbot persönlicher Verpflichtung der Erben
Der Testamentsvollstrecker ist nicht zu Dispositionen befugt, durch die die Erben persönlich verpflichtet werden. So darf etwa der einen Kommanditanteil verwaltende Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Kommanditistenerben keine Auszahlungen nach § 172 Abs. 4 HGB entgegennehmen, weil ansonsten die Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 1. Hs. HGB wieder auflebt. Tut er es dennoch, kann der Kommanditistenerbe vom Testamentsvollstrecker über § 2216 BGB die Rückzahlung der empfangenen und auf dem Surrogatsweg analog § 2041 BGB in den Nachlass gelangten Leistungen in das Gesellschaftsvermögen und ggf. Schadensersatz nach § 2219 BGB verlangen. Darüber hinaus besteht ein Bereicherungsanspruch der KG gegen den Testamentsvollstrecker, weil der Handlung des Testamentsvollstreckers im Innenverhältnis zur KG zum Schutz des Kommanditistenerben die Wirksamkeit zu versagen ist.
Darüber hinaus ist dem Testamentsvollstrecker die Zustimmung zu einer Haftsummenerhöhung ohne Einverständnis des Kommanditistenerben untersagt. Decken hingegen die dem Testamentsvollstrecker zur Verfügung stehenden Mittel die Haftsummenerhöhung ab, sind dessen Maßnahmen wirksam, wenn er die Hafteinlage aus dem Nachlass sofort erbringt oder in entsprechender Anwendung des § 2128 Abs. 1 BGB Sicherheit leistet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der entsprechende Gesellschafterbeschluss unwirksam und d...