aa) Verbot unentgeltliche Verfügungen nach § 2205 S. 3 BGB
Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2205 S. 3 BGB zu unentgeltlichen Verfügungen nicht berechtigt. Eine solche unzulässige unentgeltliche Verfügung liegt auch dann vor, wenn eine Vermögensdisposition des Testamentsvollstreckers zwar nicht gänzlich unentgeltlich, aber nicht gegen vollwertiges Entgelt erfolgt. Treffen die Folgen des Beschlusses alle Gesellschafter gleichmäßig, so handelt es sich in der Regel nicht um eine unentgeltliche Verfügung, da die Einschränkung der Rechtsposition des betroffenen Gesellschaftererben durch eine entsprechende bei den Mitgesellschaftern ausgeglichen wird. Trifft der Nachteil jedoch allein den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erben, würde der Testamentsvollstrecker durch eine entsprechende Handlung etwa durch die Zustimmung zur Einziehung des Anteils gegen das Verbot des § 2205 S. 3 BGB verstoßen, wenn die Satzung in solchen Fällen wie häufig nur ein unter dem Verkehrswert liegendes Abfindungsentgelt vorsehen würde. Die Stimmabgabe durch den Testamentsvollstrecker ist in diesen Fällen unwirksam, solange der Erbe nicht zustimmt.
bb) Verbot der persönlichen Verpflichtung des Erben
Der Testamentsvollstrecker ist darüber hinaus nicht zu Dispositionen befugt, durch die die Erben über den Nachlass hinaus persönlich verpflichtet werden. So darf der Testamentsvollstrecker einer Erhöhung des Stammkapitals der GmbH nur zustimmen, wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen nur dann, wenn die Einlage in voller Höhe aus Nachlassmitteln erbracht werden kann. Reicht der Nachlass nicht aus, so hindert ihn das Verbot einer persönlichen Erbenverpflichtung an der Abgabe der Übernahmeerklärung. Ist die Einlage nicht sofort fällig, darf er sich am Kapitalerhöhungsbeschluss nicht beteiligen, weil den Erben ansonsten die kollektive Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG drohen würde. Die Entscheidung über die Kapitalerhöhung obliegt in diesem Fall vielmehr allein den Erben.
Bei Verschmelzungen und Spaltungen auf eine bestehende GmbH fordern die §§ 51 Abs. 1 S. 1, 3, 125 UmwG wegen der in § 24 UmwG normierten Ausfallhaftung die Zustimmung aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, wenn auf die Geschäftsanteile der übernehmenden GmbH nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind. Dasselbe gilt bei einer reinen GmbH-Verschmelzung oder GmbH-Spaltung, wenn die Einlageverpflichtungen gegenüber der übertragenden GmbH noch nicht voll bewirkt sind wie auch bei einer Umwandlung einer GmbH auf bzw. in eine Personengesellschaft, wenn die Umwandlung zu einer persönlichen oder unbeschränkten Haftung der Gesellschaftererben führt. In allen diesen Fällen darf der Testamentsvollstrecker dem Umwandlungsbeschluss nur im Zusammenwirken mit den Erben seine Zustimmung erteilen.
Die Zustimmung des Erben ist dagegen entbehrlich, wenn der Erbe bei Umwandlung einer GmbH auf oder in eine Personengesellschaft eine Kommanditbeteiligung erhält und sichergestellt ist, dass er durch die Erbringung der Einlage von seiner Kommanditistenhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern befreit ist. Nach hM ist auch bei einem Formwechsel einer GmbH in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform wie etwa einer AG eine Zustimmung des Erben nicht erforderlich, da dadurch weitergehende Verpflichtungen nicht begründet werden. In den übrigen Fällen besteht in analoger Anwendung des § 2206 Abs. 2 BGB eine Zustimmungsverpflichtung des Erben, wenn nachgewiesen ist, dass der Nachlass jedes persönliche Haftungsrisiko abdeckt bzw. wenn der Testamentsvollstrecker analog § 2128 Abs. 2 BGB aus dem Nachlass Sicherheit leistet, um etwaige Haftungsrisiken des Gesellschaftererben auszuschalten.