aa) Verbot persönlicher Verpflichtung der Erben
Der Testamentsvollstrecker ist nicht zu Dispositionen befugt, durch die die Erben persönlich verpflichtet werden. So darf etwa der einen Kommanditanteil verwaltende Testamentsvollstrecker ohne Zustimmung des Kommanditistenerben keine Auszahlungen nach § 172 Abs. 4 HGB entgegennehmen, weil ansonsten die Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 1. Hs. HGB wieder auflebt. Tut er es dennoch, kann der Kommanditistenerbe vom Testamentsvollstrecker über § 2216 BGB die Rückzahlung der empfangenen und auf dem Surrogatsweg analog § 2041 BGB in den Nachlass gelangten Leistungen in das Gesellschaftsvermögen und ggf. Schadensersatz nach § 2219 BGB verlangen. Darüber hinaus besteht ein Bereicherungsanspruch der KG gegen den Testamentsvollstrecker, weil der Handlung des Testamentsvollstreckers im Innenverhältnis zur KG zum Schutz des Kommanditistenerben die Wirksamkeit zu versagen ist.
Darüber hinaus ist dem Testamentsvollstrecker die Zustimmung zu einer Haftsummenerhöhung ohne Einverständnis des Kommanditistenerben untersagt. Decken hingegen die dem Testamentsvollstrecker zur Verfügung stehenden Mittel die Haftsummenerhöhung ab, sind dessen Maßnahmen wirksam, wenn er die Hafteinlage aus dem Nachlass sofort erbringt oder in entsprechender Anwendung des § 2128 Abs. 1 BGB Sicherheit leistet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der entsprechende Gesellschafterbeschluss unwirksam und der Kommanditistenerbe gegenüber der KG nicht zur Erbringung einer erhöhten Hafteinlage verpflichtet. Der Testamentsvollstrecker macht sich in diesem Fall analog § 179 BGB der KG gegenüber schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus kommen auch Schadensersatzansprüche des Kommanditistenerben gegen den Testamentsvollstrecker nach § 2219 BGB in Betracht.
bb) Verbot unentgeltlicher Verpflichtung
Der Testamentsvollstrecker ist nach § 2205 S. 3 BGB zu unentgeltlichen Verfügungen nicht berechtigt. Eine solche unzulässige unentgeltliche Verfügung liegt auch dann vor, wenn eine Vermögensdisposition des Testamentsvollstreckers zwar nicht gänzlich unentgeltlich, aber nicht gegen vollwertiges Entgelt erfolgt. Die Stimmabgabe durch den Testamentsvollstrecker ist in diesen Fällen unwirksam, solange der Erbe nicht zustimmt. Veräußert der Testamentsvollstrecker die von ihm verwaltete Kommanditbeteiligung unentgeltlich an einen Dritten, kann der Gesellschaftererbe von dem vermeintlichen Erwerber grundsätzlich die Rückabwicklung des Geschäfts nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung und von den übrigen Gesellschaftern die Zustimmung dazu verlangen, weil ein gutgläubiger Erwerb nicht verkörperter Mitgliedschaften nicht möglich ist und zudem der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht geschützt wird.