1. Motive
Hinter der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann eine ganze Reihe von Motiven stehen. So kann damit zunächst allgemein das Ziel der Sicherung des Familienvermögens verfolgt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn einzelne Erben nicht unerheblich verschuldet sind. Die Testamentsvollstreckung kann weiterhin dem Schutz eines Erben bezwecken, der aufgrund seiner Minderjährigkeit, mangelnder Berufserfahrung oder seines generellen Unvermögen nicht selbst zur Verwaltung seines Vermögens in der Lage ist, oder generell der Vermeidung von Konflikten unter den Gesellschaftererben dienen. Durch die Testamentsvollstreckung kann schließlich ermöglicht werden, dass die Auswahl des konkreten Unternehmensnachfolgers nach dem Tod des Erblasser durch einen Dritten vorgenommen wird, was insbesondere bei zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch minderjährigen (potenziellen) Erben von Interesse ist. Ein Sonderfall ist schließlich der Einsatz der Testamentsvollstreckung in Zusammenhang mit einer Stiftungslösung.
2. Gefahren
Problematisch an der Testamentsvollstreckung ist vor allem die damit verbundene unumschränkte Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Das Wohl des Familienunternehmens und -vermögens wird durch die Testamentsvollstreckung für die Dauer von bis zu 30 Jahren in die Hand einer einzigen in der Regel familienfremden Person gelegt. Die weitgehend uneingeschränkte Möglichkeit, über fremdes Vermögen disponieren zu können, kann mit erheblichen Versuchungen und Missbrauchsmöglichkeiten verbunden sein. An die Person des Testamentsvollstreckers sind daher hohe fachliche und persönliche Anforderungen zu stellen. Auch noch so große Vorsicht bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers wird jedoch nicht alle möglichen Risiken begegnen können. 30 Jahre sind eine lange Zeit, in der die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers nachlassen können und es regelmäßig auch tun.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Erbe relativ einfach den Beschränkungen der Testamentsvollstreckung entziehen kann, indem er das Erbe ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil geltend macht. Umstritten ist allerdings, unter welchen Voraussetzungen dem Erben diese Möglichkeit eröffnet ist. Nach wohl hM ist § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Belastungen anzuwenden. In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings vertreten worden, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB solle den Erben bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung nur dann zur Ausschlagung berechtigen, wenn durch die angeordneten Beschwerungen der Pflichtteilswert unterschritten wird. Gegen diese Lösung spricht in jedem Falle ihre fehlende Praktikabilität, da die quantifizierende Bewertung aus einer Testamentsvollstreckung resultierender Beschränkungen in der Praxis mit kaum überwindlichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.
3. Arten
Bei der Testamentsvollstreckung kann grundsätzlich zwischen der Abwicklungs- und der Dauertestamentsvollstreckung unterschieden werden.
a) Die Abwicklungsvollstreckung nach den §§ 2203–2207
Die Abwicklungsvollstreckung repräsentiert den gesetzlichen Regelfall der Testamentsvollstreckung. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschränken sich darauf, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen bzw. bei einer Erbenmehrheit den Nachlass auseinanderzusetzen. Sein Amt endet mit der Erfüllung seiner Aufgaben automatisch. Aufgrund ihrer begrenzten Dauer wird die Abwicklungsvollstreckung auch an kaufmännischen Unternehmen allgemein für zulässig gehalten. Gehört zum Nachlass ein kaufmännisches Unternehmen, muss der Testamentsvollstrecker allerdings umgehend dessen Liquidation in die Wege leiten. Eine Fortführung des Unternehmens über die Dreimonatsfrist des § 27 Abs. 2 HGB hinaus ist unzulässig.
b) Die Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB
Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker nach § 2209 BGB die Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung für die Dauer von maximal 30 Jahren übertragen. Da der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten nur für den Nachlass begründen darf, kollidiert die Dauertestamentsvollstreckung mit der handelsrechtlichen Haftungssituation des Einzelkaufmanns bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters. Die Dauertestamentsvollstreckung wird in diesen Fällen daher für unzulässig gehalten. Die Praxis hat allerdings Ersatzkonstruktionen entwickelt, die darauf hinauslaufen, dass entweder der Erbe (Vollmachtlösung) oder der Testamentsvollstrecker (Treuhandlösung) die volle Haftung übernehmen. Bei haftungsbeschränkten Beteiligungen wie Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Kommanditbeteiligungen ist die Dauertestamentsvollstreckung jedoch unproblematisch.