Die gem. den §§ 29, 27 FGG zulässige weitere Beschwerde, die der Beteiligte zu 3. erkennbar im Namen der Betreuten eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2001, 3484), hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Entscheidung des AG zu Recht und mit zutreffender Begründung aufgehoben, weil sie die Interessen der Beteiligten zu 1. nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Entscheidung richtet sich nach § 1822 Ziff. 2 BGB iVm § 1901 Abs. 2 und 3 BGB. Danach bedarf die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und Zweck der §§ 1821, 1822 BGB die – nicht allein objektiv zu bestimmenden – Interessen des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl des Betroffenen gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen (OLG Bremen, FamRZ 1962, 209; Palandt/Diederichsen, Kommentar zum BGB, 66. Aufl. 2007 § 1822 BGB Rn 4 und § 1901 Rn 3; Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2004, § 1821 BGB Rn 5).
Auf dieser Grundlage hat das LG – nach sorgfältiger Würdigung des Inhalts des Testaments der Mutter der Beteiligten zu 1. – zutreffend entschieden. Auch nach Auffassung des Senats entspricht es bei der gegebenen Gestaltung des Testaments – gegen die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzliche rechtliche Bedenken nicht bestehen (BGHZ 111, 39; BGHZ 123, 368; vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl. 2007, § 138 BGB Rn 50 a) – den Interessen der Beteiligten zu 1. am besten, den Stamm des ihr als nicht befreite Vorerbin zustehenden Vermögens zu erhalten und aus seinem Ertrag in der in der letztwilligen Verfügung vorgesehenen Weise die im Einzelnen genannten Zuwendungen an sie zu bestreiten. Diese Handhabung gewährleistet, sofern sie vom Beteiligten zu 2. pflichtgemäß umgesetzt wird, dass der Beteiligten zu 1. dauerhaft Mittel zufließen, die ihr bei einer Ausschlagung der Erbschaft nicht zur Verfügung stehen würden. Die Umsetzung des letzten Willens ihrer Mutter ist – entgegen der Annahme des Beteiligten zu 3. – nicht allein vom Ermessen des Beteiligten zu 2. abhängig. Nach dem Inhalt des Testaments ist er vielmehr angewiesen, die anfallenden Reinerträge im Interesse der Beteiligten zu 1. einzusetzen. Damit korrespondiert ein Anspruch der Betreuten, dessen Erfüllung sie vom Beteiligten zu 2. verlangen kann. Eine – im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten zu 1. sinnvolle – Einschränkung ergibt sich insoweit nur hinsichtlich der Überlassung von Geldmitteln zur freien Verfügung.
Demgegenüber liegt für die Beteiligte zu 1. ein sachlicher Vorteil nicht darin, für einen überschaubaren Zeitraum die Kosten für ihre Heimunterbringung aus eigenen Mitteln aufbringen zu können. Eine objektive finanzielle Besserstellung liegt darin nicht; für die Betreute macht es im Gegenteil keinen Unterschied, ob diese Kosten aus ihrem Pflichtteil aufgebracht oder durch den Träger der Sozialhilfe getragen werden. Langfristigen Nutzen bringt die Ausschlagung der Erbschaft ohnehin nicht; auch nach der Berechnung des Beteiligten zu 3. würde der der Beteiligten zu 1. zufließende Betrag allenfalls die Heimkosten für zwei Jahre abdecken, einen im Hinblick auf die Lebenserwartung der Betreuten mutmaßlich nicht sehr erheblichen Zeitraum. Wie das LG ausgeführt hat, sind öffentliche Belange nicht zu berücksichtigen; bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Genehmigung zur Ausschlagung kommt es allein auf die Interessen der Betreuten an.
Soweit der Beteiligte zu 3. auf den durch die Doppelstellung des Beteiligten zu 2. als Betreuer einerseits und Nacherbe andererseits verursachten Interessenkonflikt abstellt, sind diese Bedenken nicht grundsätzlich unberechtigt. Ihnen kann aber nicht durch den für die Betreute nachteiligen kurzfristigen Verbrauch eines Pflichtanteils am Nachlass begegnet werden. Sachgerecht ist es vielmehr, entsprechend den Vorgaben, die das LG für das weitere Verfahren des AG in dem angegriffenen Beschluss gemacht hat, durch geeignete und zielgerichtete Maßnahmen einer unsachgemäßen Handhabung vorzubeugen. Wie das im vorliegenden Fall konkret erreicht werden kann, hat das AG im Zuge des weiteren Verfahrens zu prüfen. (…)