a) Die Entstehungsgeschichte des § 33 BW-AGGVG
Zunächst ist ein kurzer Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 33 BW-AGGVG zu werfen. Die Vorschrift wurde im Zuge der Bereinigung und Vereinheitlichung des baden-württembergischen Landesrechts durch Gesetz vom 16.12.1975 erlassen. Zuvor galt im badischen Landesteil § 5 BadAGZVG. Nach dieser Vorschrift blieb nur "ein als Reallast eingetragenes Leibgeding" von der Zwangsversteigerung unberührt. Obwohl der Vorbehalt in § 9 EGZVG sich auf Dienstbarkeiten und Reallasten bezieht, machte das Landesgesetz hiervon nur teilweise Gebrauch. Nach der früheren hM war der Wortlaut so hinzunehmen, da dies vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt war. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf Dienstbarkeiten wurde allgemein abgelehnt. Damit bestand in Baden ein geringerer Schutz von Leibgedingen als in den anderen Ländern und insbesondere als in den anderen Landesteilen. Mit der Verabschiedung des § 33 BW-AGGVG sollte unter Ausnutzung der bundesrechtlichen Vorbehaltsregelung in § 9 EGZVG ein einheitliches Schutzniveau auf Landesebene geschaffen werden.
b) Nießbrauch von § 33 BW-AGGVG nicht erfasst
Mit der neuen Regelung des § 33 BW-AGGVG wurde der vom Bundesgesetzgeber eröffnete Spielraum landesweit auch auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ausgedehnt, nicht aber auf alle Dienstbarkeiten, also insbesondere nicht auf den Nießbrauch. Ob hierin ein Versehen des Landesgesetzgebers gesehen werden kann, ist vor allem wegen der Entstehungsgeschichte der Norm zu verneinen. Angesichts des klaren Wortlauts scheidet ein Schutz von anderen Rechten als Reallasten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten in der Zwangsvollstreckung in Baden-Württemberg aus. Somit ist zwar landesweit ein einheitliches Schutzniveau erreicht worden. Dieses bleibt aber hinter den Möglichkeiten des bundesrechtlichen Vorbehalts insoweit zurück, als insbesondere der Nießbrauch keinen vollstreckungsrechtlichen Schutz erfahren hat, obwohl dies gemäß § 9 EGZVG möglich wäre.
c) Nur Leibgedinge iSv Art. 96 EGBGB erfasst
§ 33 BW-AGGVG ist auch in einem weiteren Punkt enger gefasst als die übrigen landesgesetzlichen Regelungen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Rechte "aus einem Vertrag nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch". Diese Formulierung ist bereits deshalb unglücklich, weil Art. 96 EGBGB nur die schuldrechtliche Seite bestimmter Leibgedingsverträge erfasst, während § 9 EGZVG auf die dingliche Seite des Leibgedings abstellt. Da der Leibgedingsvertrag nach Art. 96 EGBGB nur einen Ausschnitt aus sämtlichen Leibgedingsverträgen bildet und an einen solchen Vertrag zumindest von der Rechtsprechung viel engere Anforderungen als an andere Leibgedingsverträge geknüpft sind, verengt sich durch die Bezugnahme von § 33 BW-AGGVG auf Art. 96 EGBGB das Zwangsvollstreckungsprivileg bei einer wortgetreuen Auslegung erheblich.
Da nach dem Wortlaut der Vorschrift nur solche Leibgedinge in den Genuss des § 9 EGZVG iVm § 33 BW-AGGVG kommen, die den Anforderungen des Art. 96 EGBGB genügen, ist zum einen erforderlich, dass der Leibgedingsvertrag mit der "Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehen" muss. Daher fallen nicht nur solche Leibgedinge aus dem Anwendungsbereich des § 33 BW-AGGVG heraus, bei denen eine Grundstücksübertragung nicht stattfindet, sondern auch Leibgedinge, die auf einer letztwilligen Verfügung basieren.
Des Weiteren setzt Art. 96 EGBGB nach hM auch voraus, dass das zu übergebende Grundstück "eine die Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit" darstellen muss. ...