a) Der Versicherer
Der Versicherer ist der Produktgeber der Lebensversicherung und in dieser Funktion der Versprechende im Sinne des Vertrags zugunsten Dritter. Als Vertragspartner des VN trägt er während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags den Versicherungsschutz gemäß den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Bei Ablauf der Versicherung hat der Versicherer die Erlebensfall-Leistung zu erbringen oder bei vorzeitigem Tod der versicherten Person die Todesfall-Leistung.
b) Der Versicherungsnehmer
Der VN ist der Vertragspartner des Versicherers mit allen Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Im Sinne des Vertrags zugunsten Dritter ist er der Versprechensempfänger. Insbesondere stehen dem VN die Gestaltungsrechte aus dem Vertrag zu wie die Kündigung des Vertrags, die Verpfändung oder die Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung und die Benennung eines Bezugsberechtigten. Andererseits schuldet der VN gemäß § 1 S. 2 VVG 2008/§ 1 Abs. 2 S. 1 VVG aF die Zahlung der Prämien; in der Regel ist er daher auch der Prämienzahler.
Dem VN allein steht als Vertragspartner das Kündigungsrecht (§ 168 Abs. 1 u. 2 VVG 2008/§ 165 VVG aF) zu, nicht etwa auch dem begünstigten Dritten. Ferner kann der Versicherer im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung den Rückkaufswert mit befreiender Wirkung nur an den VN auszahlen, wenn der aus dem Vertrag begünstigte Dritte lediglich unter dem Vorbehalt des Widerrufs bezugsberechtigt ist; der Rückkaufswert stellt sich daher als Sonderfall der Versicherungsleistung im Erlebensfall dar.
c) Die versicherte Person
Die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird und auf die sich folglich der Versicherungsschutz bezieht, ist die versicherte Person. Häufig versichert der VN sein eigenes Leben.
Sind der VN und die versicherte Person jedoch verschiedene Personen, ist der Versicherungsvertrag gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 VVG 2008/§ 159 Abs. 2 S. 1 VVG aF nur gültig, wenn die zu versichernde Person ihre schriftliche Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) gegeben hat; anderenfalls ist der Vertrag nicht etwa schwebend unwirksam, aber genehmigungsfähig, sondern von Anfang an und unheilbar nichtig. Die Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Todesfallsumme den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten nicht übersteigt; das sind derzeit 8.000 EUR.
Anders als die "Gefahrsperson" in der Schadens- oder in der Unfallversicherung (vgl. §§ 43 ff, 179 Abs. 1 VVG 2008/§§ 75 ff, 179 Abs. 2 VVG aF) hat in der Lebensversicherung die versicherte Person als solche keine Rechte oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.