Um die Kürzung des Nettorentenniveaus des sog. Eckrentners – also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge in die GRV eingezahlt hat – von 70 Prozent auf 67 Prozent durch die Reform der GRV 2000/2001 auszugleichen, wurde durch das Altersvermögensgesetz die Förderung einer freiwilligen, auf Kapitalbildung beruhenden zusätzlichen Altersvorsorge eingeführt, für die der Staat eine Altersvorsorgezulage gewährt (§§ 79 ff EStG) und deren Beiträge der VN als Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann (§ 10 a EStG). Förderberechtigt sind in der GRV Pflichtversicherte sowie die Angehörigen weiterer in § 10 a Abs. 1 S. 1 EStG genannter Personengruppen.
Voraussetzung für die Gewährung der Zulage und den Sonderausgabenabzug ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG, dass es sich bei dem solchermaßen geförderten "Riester"-Produkt um eine Vereinbarung handelt, die eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und einer zusätzlichen Absicherung der Hinterbliebenen können vereinbart werden. Hinterbliebene in diesem Sinne sind – wie bei der Basisrente – der Ehegatte und die Kinder, für die dem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt.
Im Vertrag muss der Anbieter zusagen, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen (Beitragsgarantie); sofern Beitragsanteile zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung verwendet werden, sind dabei bis zu 15 vom Hundert der Gesamtbeiträge in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG).
Außerdem muss nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. a AltZertG bei einer "Riester"-Rentenversicherung eine lebenslange Leibrente vorgesehen sein; handelt es sich um einen "Riester"-Bank- oder -Fondssparplan, so müssen Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr vertraglich vereinbart sein. Dabei müssen die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Der Anbieter kann mit dem Vertragspartner vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG abgefunden wird. Bis zu 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können an den Vertragspartner außerhalb der monatlichen Leistungen als Kapitalabfindung ausgezahlt werden; die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge ist zulässig.
Das Gesetz hat damit – obwohl "etwas kompliziert" formuliert – die typische "reine" Rentenversicherung mit einer grundsätzlich höchstpersönlichen Förderung der Altersvorsorge einer bestimmten Person im Blick, die ein biometrisches Risiko abdeckt, aber keine Leistungen an die Erben erbringt; soweit nicht Ausnahmen hiervon aufgrund einer zusätzlichen Hinterbliebenenversicherung steuerlich gefördert werden, ist die Auszahlung an die Erben eine steuerschädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 S. 1, 4 lit. a, b EStG).