Die Bestimmung und die Aufhebung des Bezugsrechts des Dritten bedarf nach § 328 Abs. 1 BGB grundsätzlich eines Vertrags zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger. Gerade in der Lebensversicherung kommt es indes nicht selten vor, dass der VN nachträglich den Versicherungsvertrag auflösen oder jemand anders an die Stelle des ursprünglich begünstigten Dritten setzen will.
Nach § 332 BGB kann sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen; dies kann im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen. Ergänzend dazu bestimmt § 159 Abs. 1 VVG 2008 für die Lebensversicherung, dass der VN im Zweifel berechtigt ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen; ähnlich war es auch schon in § 166 Abs. 1 S. 1 VVG aF geregelt. Bei einer Kapitalversicherung kann der VN somit im Zweifel auch dann die Bezugsberechtigung neu regeln, wenn er zunächst eine bestimmte Person benannt hatte; denn bis zum Eintritt des Versicherungsfalls kann die Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen werden. Überdies hat der VN ein unentziehbares Kündigungsrecht (§§ 168, 171 VVG 2008/§§ 165, 178 VVG aF).
Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, dem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel nämlich erst mit dem Tod des Versprechensempfängers (§ 331 BGB). Der Begünstigte hat daher bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben – auch kein Anwartschaftsrecht –, sondern nur eine "Hoffnung" (Chance) auf den Erwerb dieser Rechte, die aber jederzeit ohne seine Zustimmung durch völligen oder teilweisen Widerruf vernichtet oder eingeschränkt werden kann. Erst mit dem Versicherungsfall für die Todesfall-Leistung ist die Bezugsberechtigung versicherungsrechtlich zu einem Anspruch gegen den Versicherer erstarkt (§ 159 Abs. 2 VVG 2008/§ 166 Abs. 2 VVG aF).
Der Widerruf der Bezugsberechtigung ist als actus contrarius zur Bezeichnung des Bezugsberechtigten wie diese eine einseitige, gegenüber dem Versicherer abzugebende und empfangsbedürftige Willenserklärung; zugleich stellt auch er eine rechtsgestaltende Verfügung dar. Gemäß § 13 Abs. 4 ALB 2006 ist der Widerruf des Bezugsrechts gegenüber dem Versicherer aber nur und erst dann wirksam, wenn er dem Versicherer vom bisherigen Berechtigten – regelmäßig dem VN – schriftlich angezeigt worden ist. Es genügt dem Anzeigeerfordernis aber nicht, wenn dem Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls, also nach dem Tod des VN dessen Testament vorgelegt wird, das einen Widerruf der Bezugsberechtigung enthält (vgl. § 332 BGB). Dagegen kommt es auf einen Zugang des Widerrufs beim bisherigen Bezugsberechtigten nicht an. Da die Bezugsberechtigung nach dem Grundsatz des § 159 Abs. 1 u. 2 VVG 2008/§ 166 Abs. 1 VVG aF sowie des § 331 Abs. 1 BGB im Zweifel widerruflich ist, stellt der in dieser Weise aufgeschobene Rechtserwerb den Großteil der Fälle dar.
Probleme treten immer wieder auf, wenn ein früherer Ehegatte im Versicherungsvertrag noch als bezugsberechtigt benannt ist, etwa weil nach der Ehescheidung vergessen wurde, die Bezugsberechtigung zu ändern. Ist die Ehefrau des VN als Bezugsberechtigte benannt, erlischt das Recht mit der Scheidung nicht ohne Weiteres; § 2077 BGB ist nicht – auch nicht analog – anwendbar. Diese Vorschrift weist einen spezifisch erbrechtlichen Gehalt auf, der auf Lebensversicherungsverträge nicht passt; auch aus Gründen der Rechtssicherheit und mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Versicherers ist eine analoge Anwendung abzulehnen, obwohl durchaus eine vergleichbare Interessenlage vorliegt wie im Erbfall. Vielmehr bedarf es in der Regel eines ausdrücklichen Widerrufs der Bezugsberechtigung des (ehemaligen) Ehegatten oder der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Allein aus dem Wort "Ehefrau" kann eine auflösende Bedingung allerdings nicht hergeleitet werden. Üblich ist daher mittlerweile, dass z. B. nur "der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in gültiger Ehe zusammenlebende Ehegatte" für die Todesfall-Leistung bezugsberechtigt sein soll.