Die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird und auf die sich folglich der Versicherungsschutz bezieht, ist die versicherte Person. Häufig versichert der VN sein eigenes Leben.
Sind der VN und die versicherte Person jedoch verschiedene Personen, ist der Versicherungsvertrag gemäß § 150 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 VVG 2008/§ 159 Abs. 2 S. 1 VVG aF nur gültig, wenn die zu versichernde Person ihre schriftliche Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) gegeben hat; anderenfalls ist der Vertrag nicht etwa schwebend unwirksam, aber genehmigungsfähig, sondern von Anfang an und unheilbar nichtig.[91] Die Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Todesfallsumme den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten nicht übersteigt; das sind derzeit 8.000 EUR.
Anders als die "Gefahrsperson" in der Schadens- oder in der Unfallversicherung (vgl. §§ 43 ff, 179 Abs. 1 VVG 2008/§§ 75 ff, 179 Abs. 2 VVG aF) hat in der Lebensversicherung die versicherte Person als solche keine Rechte oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.[92]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen