Aus § 159 Abs. 1 u. 3 VVG 2008/§ 166 Abs. 1 VVG aF folgt, dass der VN sich auch des Rechts begeben kann, an die Stelle des bezeichneten bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen; das Bezugsrecht kann dem Dritten unwiderruflich eingeräumt sein. Durch die unwiderrufliche Bezugsberechtigung erlangt der Begünstigte sofort ein wirksames und unwiderrufliches Recht, über das er schon vor Fälligkeit der Versicherungsleistung verfügen kann. Das eigene Forderungsrecht des Bezugsberechtigten entsteht dann also – gleichgültig, ob es sich um eine Versicherung auf den Todes- oder den Erlebensfall handelt – abweichend von § 331 Abs. 1 BGB/§ 166 Abs. 2 VVG aF bereits sofort mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter, also bevor durch den Tod der versicherten Person der Versicherungsfall eintritt; das ist jetzt auch in § 159 Abs. 3 VVG 2008 ausdrücklich geregelt. Wenn bereits beim Vertragsabschluss der begünstigte Dritte benannt und seine Bezugsberechtigung als unwiderruflich festgelegt wird, erwirbt – anders als beim widerruflichen Bezugsrecht – von Anfang an nur dieser Dritte einen Leistungsanspruch. Wird der Dritte erst später als Bezugsberechtigter benannt, so erlischt das Bezugsrecht des VN und es entsteht das Recht des Dritten unmittelbar und originär bei diesem in dem Zeitpunkt, in dem der bezeichnete Dritte das Recht unwiderruflich und unentziehbar erwirbt; es liegt dann eine kausale Novation vor. Soll der Dritte nur die Todesfall-Leistung erwerben, so steht sein Anspruch diesfalls freilich unter der aufschiebenden Bedingung, dass der versicherte VN während der Vertragslaufzeit der Lebensversicherung verstirbt, es also nicht mehr zum Eintritt des Erlebensfalls kommt.
Für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts verlangt allerdings § 13 Abs. 2 ALB 2006 eine vertragliche Einigung zwischen dem VN und dem Versicherer. Dagegen reicht es nicht aus, dass der VN und der Dritte im Valutaverhältnis vereinbart haben, dass das Bezugsrecht unwiderruflich sein soll, da sich die Rechte aus dem Versicherungsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter ausschließlich aus den Festlegungen im Versicherungsverhältnis als dem Deckungsverhältnis herleiten lassen. Anders als etwa das französische und das schweizerische Recht stellen das deutsche bürgerliche Recht und insbesondere das Versicherungsvertragsrecht für die Frage der Zulässigkeit eines Widerrufs oder der Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung somit nicht darauf ab, ob der Dritte zwischenzeitlich seine "Akzeptation" oder "Annahme" erklärt hat.
Die außerdem in § 13 Abs. 4 ALB 2006 vorgesehene Schriftform von Mitteilungen an den Versicherer dient allerdings allein dem Zweck, dem Versicherer den Nachweis des Zugangs von Erklärungen bei ihm zu erleichtern und damit allein seinen Interessen. Auch wenn die Mitteilung an den Versicherer grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat, ist der Versicherer daher nicht aufgrund einer etwaigen Nichtigkeit gemäß § 125 S. 2 BGB daran gehindert, eine formlose Bestimmung des Bezugsberechtigten durch den VN gegen sich gelten zu lassen, da der Mangel der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform nur "im Zweifel" die Nichtigkeit zur Folge hat.