Da ein Dritter das Bezugsrecht auf die Todesfall-Leistung stets außerhalb des Erbgangs und ohne Durchgang durch das Vermögen des VN oder dessen Nachlass erwirbt, können die Erben als solche das Bezugsrecht kraft Erbrechts nach § 1922 Abs. 1 BGB nur in den Fällen erwerben, in denen der VN keinen Dritten bezeichnet hat, der Dritte (noch) gar nicht existiert oder der begünstigte Dritte das Recht zurückweist (§ 333 BGB) oder verwirkt (§ 162 Abs. 2 VVG 2008/§ 170 Abs. 2 VVG aF) und demzufolge das Bezugsrecht gemäß § 160 Abs. 3 VVG 2008/§ 168 VVG aF noch dem VN selbst zustand und nunmehr als Teil des Nachlasses auf die Erben übergegangen ist. Ebenso steht bei Vorversterben des begünstigten Dritten das Recht auf die Leistung im Zweifel dem VN selbst zu und fällt später in dessen Nachlass, wenn und soweit kein Ersatzbegünstigter benannt worden ist und das Bezugsrecht widerruflich war. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht hatte der Dritte dagegen bereits einen Rechtsanspruch erworben; das Recht geht somit auf dessen Erben über, es sei denn, die Auslegung ergibt, dass die Zuwendung durch das Vorversterben des Begünstigten auflösend bedingt sein sollte (vgl. § 158 Abs. 2 BGB). Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile bezugsberechtigt, sodass sie zu gleichen Teilen begünstigt sind, wächst der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil allerdings den übrigen Bezugsberechtigten zu (§ 160 Abs. 1 VVG 2008).
Eine Besonderheit ist gegeben, wenn der VN vor der Geburt des begünstigten Dritten verstirbt. In diesem Fall kann der Erwerb des Bezugsrechts noch nicht stattfinden. § 331 Abs. 2 BGB begründet für den Ungeboren (nasciturus) oder sogar noch nicht Erzeugten (nondum conceptus) jedoch eine in der Regel unentziehbare Anwartschaft auf das Bezugsrecht, die mit der Geburt zum Vollrecht erstarkt; für den begünstigten Dritten kann bis dahin gemäß den §§ 1912, 1913 BGB ein Pfleger bestellt werden. Da es oftmals durchaus ungewiss ist, ob der Dritte überhaupt geboren werden wird, herrscht zwischen dem Tod des VN als Versicherungsfall und der Geburt des Dritten insoweit ein Schwebezustand.
Anders als bei der Erbfolge verhält es sich freilich, wenn die Erben zugleich aus dem Versicherungsvertrag begünstigt werden. Sind nur "die Erben" als Bezugsberechtigte bestimmt, so ist nach § 160 Abs. 2 VVG 2008/§ 167 Abs. 2 VVG aF im Zweifel anzunehmen, dass die beim Erbfall zu Erben Berufenen bezugsberechtigt sind – und zwar nach dem Verhältnis ihrer Erbteile –, selbst wenn sie die Erbschaft dann ausschlagen, da sie den Anspruch auf die Versicherungssumme nicht kraft Erbrechts, sondern als Bezugsberechtigte erwerben. Sind die Bezugsberechtigten pauschal mit "die gesetzlichen Erben" oder mit "gesetzliche Erbfolge" bezeichnet, so sind Testamentserben regelmäßig nicht gemeint.
Ist die Lebensversicherung indes nicht auf den Tod des VN abgeschlossen, sondern ist jemand anders versicherte Person, geht beim Tod des VN das Versicherungsverhältnis auf seine Erben über, denn diese rücken gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2058 BGB in das gesamte Vermögen und die Verbindlichkeiten des verstorbenen VN als Rechtsnachfolger ein. Das Gleiche gilt bei einer Lebensversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt (sog. Term-fix-Versicherung, z. B. Ausbildungsversicherung, früher auch Aussteuerversicherung für Mädchen) beim Tod des VN, der als Prämienzahler zugleich versicherte Person ist. Im Erlebensfall bleibt die Stellung des VN als Vertragspartner des Versicherers im Übrigen weitgehend unverändert.