Am 22. Januar fand an der Ruhr-Universität Bochum unter dem Titel "Stiftung im Wandel" der 4. Stiftungsrechtstag statt. Unter dieser Überschrift wurden vielerlei aktuell diskussionswürdige Themen die grundlegenden Aspekte des Stiftungs- und Steuerrechts betreffend – nämlich Wesen und Existenz der Stiftung selbst – vereinigt.
Die Veranstalter des Stiftungsrechtstages – Fundare e.V. und der Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Bürgerliches Recht und Handelsrecht an der Ruhr-Universität Bochum – freuten sich über ein außerordentliches fachgebietsübergreifendes Interesse und durften in diesem Jahr so viele Teilnehmer wie nie zuvor auf der Tagung begrüßen. Zudem konnte das bewährte Konzept der vorherigen Jahre weitergeführt und eine Vielzahl namhafter Referenten aus Wissenschaft und Praxis für die Veranstaltung gewonnen werden.
Schon der Eröffnungsvortrag von Prof. Dr. Walter Pfannkuche, von der Universität Kassel zur Philosophie des Stiftens und Schenkens weckte großes Interesse im Auditorium, das in die anschließend kontrovers geführte Diskussion mündete. Die Frage Pfannkuches nach der moralischen Sinnhaftigkeit der "üblichen" Stiftungspraxis empfand eine überwiegende Zahl der Teilnehmer offenbar als wenig nachvollziehbar und unpraktikabel. So war Tenor der Diskussion, dass nicht nur demjenigen soziale Anerkennung gebühren soll, der sich existenzieller Probleme annimmt, sondern auch jenen, die sich stifterisch für das gesellschaftliche Fortkommen generell einsetzen.
Im Anschluss daran hielt Vors. Richter am VG Prof. Dr. Bernd Andrick einen Vortrag mit dem Thema "Reform des nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetzes vor dem Hintergrund der Reform in anderen Bundesländern". Er zeichnete den Prozess der Gesetzesentstehung des nunmehr am 9.2.2010 in Kraft getretenen StiftG NRW dezidiert nach. Zunächst erläuterte Andrick die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Gesetzgebungsprozesses und veranschaulichte alsdann im zweiten Teil des Vortrags die Änderungen des StiftG NRW und insbesondere deren Auswirkungen anhand einer direkten Gegenüberstellung von aktueller und überkommener Gesetzesversion.
Thematisch nahtlos daran anschließend referierte Frau Dorothea Növer von der Stiftungsaufsicht der Bezirksregierung Düsseldorf über "Erfahrungen der Stiftungsaufsicht mit dem nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetz". Sie berichtete anhand von zwei Fällen über die praktische Anwendung des mittlerweile novellierten StiftG NRW vom 26.2.2005.
Sodann widmete sich Prof. Dr. Dieter Reuter, der bis 2006 einen Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Arbeitsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel innehatte, dem Thema "Die Änderung der Stiftungssatzung". Reuter differenzierte zunächst zwischen den Möglichkeiten, überhaupt auf die Stiftungssatzung einwirken zu können – so einerseits durch die Stiftungsbehörde und andererseits durch die Stiftungsorgane. Anschließend wurden die je nach Art der Satzungsänderung divergierenden gesetzlichen Vorgaben hierfür erörtert und dargelegt, welche rechtstheoretischen Probleme in diesem Zusammenhang, insbesondere mit Blick auf § 87 BGB, Platz greifen.
Der folgende Kurzvortrag ("Die Stiftung als eine (mögliche) Rechtsform für (öffentliche) Kultureinrichtungen – Beispiel Eisenach") von Reinhard Lorenz, seines Zeichens Leiter des Kulturamtes der Stadt Eisenach und Initiator der Lippmann + Rau Stiftung, befasste sich mit den praktischen und vor allem wirtschaftlichen Unwägbarkeiten, denen Kulturstiftungen zu begegnen haben. Im Vordergrund stand die kritische Betrachtung der gängigen Prioritätensetzung und Akzentuierung von kommunalen Kulturetats und die Frage, wie die daraus resultierende, oft missliche Situation für kulturell orientierte Stiftungen verbessert werden kann.
Im Weiteren lag der Fokus der Erörterungen insbesondere auf steuerrechtlichen Aspekten. Zunächst widmete sich Richterin am BFH Prof. Dr. Monika Jachmann dem Thema: "Zivilgesellschaft und Steuerrecht". Sie ging einleitend auf die Gemeinwohlverwirklichung als Anknüpfungspunkt für steuerliche Begünstigung ein, um alsdann nach dessen Rechtfertigung zu fragen. Anschließend wurden die gesetzlich verankerten Steuerbegünstigungstatbestände in einem Überblick dargestellt und diskutiert, ob auch der Zivilgesellschaft Steuererleichterungen zuzubilligen sind und in welchem Verhältnis die Zivilgesellschaft zum Hauptanknüpfungspunkt für steuerliche Erleichterung – der Gemeinnützigkeit – steht.
Der Abschlussvortrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Feick (Partner bei der Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG) firmierte unter dem Titel "Die Verbrauchsstiftung im Zivil- und Steuerrecht". Zu Beginn stellte Feick, nach einer kurzen Begriffserörterung, die Frage nach der zivilrechtlichen Zulässigkeit einer Verbrauchsstiftung, um nach deren Bejahung im zweiten Komplex des Vortrags auf steuerliche Aspekte der Verbrauchsstiftung einzugehen. Letztlich wies der Referent auf alternative Gestaltungsmodelle hin, mittels derer der potenzielle Stifter ...