(...)
a) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den getrennt verfassten handschriftlichen Testamenten der Eheleute vom 18.8.1997 um ein gemäß den §§ 2265, 2267, 2247 BGB formgültig errichtetes gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265, 2247 BGB handelt. Zutreffend hat das Landgericht weiter angenommen, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments auch in getrennten Urkunden erfolgen kann (allgemeine Meinung; vgl. Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl. vor § 2265 Rn 8). Es hat dabei auch beachtet, dass hierfür Voraussetzung ist, dass sich der Wille der Eheleute zum gemeinschaftlichen Testieren aus den beiden Urkunden zumindest ansatzweise ergeben muss. Ohne Rechtsfehler konnte das Landgericht in Gesamtwürdigung der von ihm festgestellten Indizien zu einem solchen gemeinsamen Errichtungswillen der beiden Eheleute gelangen.
b) Es ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die jeweilige Einsetzung des K.K. als Alleinerbe durch die Erblasser wechselbezüglich war. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anordnung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch im Wege der individuellen Auslegung ermittelt werden kann.
aa) Maßgebend hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ein übereinstimmender Wille beider Ehegatten vorgelegen hat, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlichen Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (BayObLG FGPrax 2005, 164; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 307; Palandt/Edenhofer aaO § 2270 Rn 1).
Dabei ist jede einzelne Verfügung gesondert durch individuelle Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen auf eine etwaige Anordnung der Wechselbezüglichkeit hin zu untersuchen.
Die Testamentsauslegung ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer/Holz FGG, 15. Aufl., § 27 Rn 42). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein. Es genügt, wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).
bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Landgerichts gerecht. Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Umstände der Entstehung der Testamente und dabei insbesondere die Ergänzung des bereits im Jahre 1964 errichteten Ehe- und Erbvertrags durch die Einsetzung des K.K. als Schlusserben als gewichtiges Indiz für die Annahme der Wechselbezüglichkeit der beiden Verfügungen heranzog. Auch konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei das Motiv für das beidseitige Bedenken des K.K. in dessen Renovierung des Anwesens, dem Wohnen des K.K. zusammen mit den Erblassern in dem Anwesen sowie in den bereits erfolgten Grundstücksüberlassungen durch die Erblasser zugunsten der übrigen Kinder erblicken. Gerade daraus konnte das Landgericht auch entgegen dem Beschwerdevorbringen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluss ziehen, dass die Einsetzung des K.K. nicht lediglich wegen des Verwandtschaftsverhältnisses erfolgt ist.
Das Landgericht hat auch beachtet, dass vor Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB eine individuelle Auslegung zu erfolgen hat. Das von ihm gewonnene Ergebnis, dass ein zweifelsfreier Erblasserwillen für den Fall des Vorversterbens des eingesetzten Schlusserben nicht feststellbar ist, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere musste das Landgericht aus dem Umstand, dass die Erblasser das Testament ca. zwei Wochen nach der Geburt der Beteiligten zu 9 errichtet haben, nicht den Schluss auf eine gewollte Ersatzerbeinsetzung der Beteiligten zu 9 ziehen. Im Hinblick auf den von dem Landgericht festgestellten Beweggrund für die Einsetzung des K.K. als Schlusserben stellt der Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments für sich allein kein hinreichendes Indiz dafür dar, dass nach dem Willen der Erblasser die Beteiligte zu 9 bei einem Vorversterben des Schlusserben an dessen Stelle treten sollte.
d) Rechtsfehlerhaft hat es das Landgericht jedoch unterlassen, die Wechselbezüglichkeit der – unter Anwendung des § 2069 BGB gefundenen – Ersatzberufung der Be...