In vielen Fällen entstehen weitaus höhere Kosten. In diesen Fällen können die einzeln nachgewiesenen Kosten – eingeschränkt unter bestimmten Voraussetzungen – vom Erwerb abgezogen werden. Erforderlich ist der Einzelnachweis, d. h. Rechnungen, Belege und Zahlungsnachweise u. ä. sind vorzulegen. Die Kosten sind einzeln in Zeilen 98 bis 103 der ErbSt-Erklärung einzutragen.
1. Bestattungskosten
Hier handelt es sich um die eigentlichen Beerdigungskosten (Erd-, Feuer-, Seebestattung u. ä.); also Kosten für den Sarg, den Bestatter, die Kirche, Behörden, Krematorium, Überführung, Sterbeanzeigen, Danksagungen, Trauerkleidung, Beerdigungsfeierlichkeit, Fahrtkosten zum Friedhof, zur See etc. Es bietet sich – auch aus erbrechtlichen Gründen – an, die entsprechenden Belege, Quittungen etc. aufzuheben. Hier gibt es hinsichtlich der Angemessenheit keine Abzugsbeschränkungen.
2. Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
Die Kosten für den Grabstein, die Anlegung des Grabes mit Grabeinfassung und Bepflanzung, Plattenbelag und dgl., können bei Einzelnachweis vom Erwerb abgezogen werden, soweit sie kausal durch den konkreten Sterbefall veranlasst wurden und wenn sie angemessen sind. Maßstab sind die Lebensstellung des Erblassers und das Nachlassvolumen.
Hat der Erblasser im Testament Anordnungen über die Gestaltung seines Grabmals getroffen, und erfüllt der Erbe/Bedachte sie, können die Kosten in voller Höhe anerkannt werden, ohne dass geprüft wird, ob das Grabmal auch angemessen ist.
3. Kosten für die übliche Grabpflege
Unter Grabpflegekosten sind die am Bestattungsort allgemein erforderlichen Aufwendungen für die Grabpflege zu verstehen. Die Kosten einer weiten Anreise zum Friedhof und damit zusammenhängender Übernachtungs- und Verpflegungsaufwand zur Grabpflege sind z. B. nicht abzugsfähig. Nachgewiesene Grabpflegekosten können nur angesetzt werden, wenn sie zusammen mit den übrigen Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG die Erbfallkostenpauschale von 10 300 EUR überschreiten,
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wenn sie in der Person des Erwerbers entstehen bzw. künftig entstehen und |
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durch den Sterbefall veranlasst werden und |
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soweit sie üblich sind. |
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Die Grabpflegekosten müssen in der Person des Erwerbers entstehen bzw. künftig noch entstehen. Gewöhnlich entstehen sie in der Person des/der gesetzlichen oder testamentarischen Erben. In H 29 ErbStH 2003 hat die Verwaltung die Behandlung von Fällen geregelt, in denen der Erblasser schon Vorsorge für die Grabpflege getroffen hat, d. h. entsprechende Verträge abgeschlossen und Sparguthaben angelegt hat. Hervorzuheben ist, dass bei Vorliegen eines vom Erblasser abgeschlossenen Grabpflegevertrags eine daraus resultierende Zahlungsverpflichtung als Erblasserverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden kann. Dadurch entfällt die Abzugsmöglichkeit der Kostenpauschale ebenso wenig, als wenn der Erblasser die Grabpflege für die gesamte Liegezeit im Voraus bezahlt hat. |
Bei der Prüfung, ob die Grabpflegekosten durch den Sterbefall veranlasst werden, ist u. a. auch zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Grab um ein "Familiengrab" handelt. Ist dies der Fall, können nur die auf die Grabstätte des Erblassers entfallenden Kosten abgezogen werden; nur sie sind durch den betreffenden Sterbefall veranlasst worden.
Die Üblichkeit der Grabpflegekosten richtet sich nach den Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen nach den üblichen Mittelpreisen des Liegeortes zu erwarten sind (vgl. § 15 Abs. 2 BewG). Orientierung bieten die üblichen Sätze lokaler Friedhofsgärtner (250–350 EUR p. a. lt. Uricher). Hierfür ist auf die allgemein üblichen Verhältnisse am Ort des Grabmals und auf die Wunschvorstellungen des durchschnittlichen Erben abzustellen. Diese fortlaufend anfallenden Kosten können der Höhe nach nur mit ihrem Kapitalwert im Sinne des § 13 Abs. 2 BewG – d. h. mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten – abgezogen werden.
Der bereicherungsmindernde Abzug von Grabpflegekosten ist dann nicht auf die üblichen Aufwendungen beschränkt, wenn der Erblasser einem Erwerber eine darüber hinausgehende Kostentragungspflicht durch letztwillige Verfügung auferlegt hat. Eine solche Auflage begründet eine Erbfallschuld im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, die mit dem sich aus Anlage 9 a zu § 13 Abs. 1 BewG ergebenden Kapitalwert anzusetzen ist. Für die Annahme einer derartigen letztwilligen Auflage (§§ 1940, 2192 BGB) muss aber die – ggf. durch Auslegung zu ermittelnde – Anordnung Inhalt einer konkreten Verfügung von Todes wegen sein.
Der Wertansatz der Grabpflegekosten errechnet sich aus dem Jahreswert der Pflegekosten und der Kapitalisierung mit dem Vervielfältiger für Leistungen von unbestimmter Dauer = 9,3-Fa...