Einführung
In dem Beitrag soll informiert werden, ob und inwieweit diese Kosten des Erwerbs die Erbschaftsteuerbelastung mindern. Grundsätzlich haben der Erbe oder die Miterben als Gesamtschuldner/der Nacherbe/der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der – der Lebensstellung des Erblassers angemessenen – Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB). Außerdem kann infolge eines Erwerbs von Todes wegen diverser Aufwand (insbesondere auch Abwicklungskosten, Nachlassregelungs- und Erwerbskosten) verursacht werden, der entweder den Nachlass mindert oder einzelne Erben/Bedachte bzw. Nichtbedachte belastet (sog. Erwerbsaufwand) und somit zu einer Minderung der Erbschaftsteuer führen.
I. Rechtsgrundlage – Erbschaftsteuer
Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs können gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1–3 ErbStG Erblasserverbindlichkeiten und bestimmte Erbfallkosten vom Erwerb abgezogen werden. Der Abzug ist generell ausgeschlossen, wenn und soweit der Erwerb steuerfrei ist (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind bei Erwerben von Todes wegen als Unterfall der sog. Erbfallkosten abzugsfähig die
Kosten der Bestattung des Erblassers,
Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal,
Kosten der üblichen Grabpflege,
Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder
mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Nicht abzugsfähig sind die eigentlichen Kosten der Verwaltung des Nachlasses und die gezahlte Erbschaftsteuer selbst (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 und Abs. 8 ErbStG).
Für die Berücksichtigung der Erbfallkosten gibt es zwei Möglichkeiten:
Abgeltung durch Ansatz einer Kostenpauschale von 10.300 EUR oder
Abzug der tatsächlich nachgewiesenen höheren Kosten (liegen die tatsächlichen Kosten unterhalb der Kostenpauschale, darf diese abgezogen werden).
II. Die Kostenpauschale
Für die vorgenannten Kosten kann nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR pro Erbfall ohne Nachweis abgezogen werden. Der Abzug setzt unausgesprochen voraus, dass dem Grunde nach überhaupt entsprechende Kosten angefallen sind.
1. Abzugsberechtigung
Der Betrag von 10.300 EUR kann für jeden Erbfall nur einmal in Anspruch genommen werden. Abzugsberechtigt sind grundsätzlich die Erben. Bei Vor- und Nacherbschaft kann beim Erwerb vom Erblasser die Kostenpauschale nur durch den Vorerben abgezogen werden. Nach Auffassung der Verwaltung (dazu R 30 ErbStR 2003) können auch andere Erwerber sowie auch namentlich Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, der nichteheliche Lebensgefährte des Erblassers, bei einer sittlichen Verpflichtung zur Kostenübernahme die genannten Beträge steuermindernd geltend machen.
Achtung: Besteht keine sittliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung zur Übernahme, kann in der Bezahlung der Beerdigungskosten etc. für einen Dritten als Schenkung zu sehen sein, z. B. ein Freund übernimmt die Beerdigungskosten für das Kind seiner Bekannten. In diesem Fall könnte der Erbe die Kostenpauschale dennoch ansetzen.
2. Aufteilung der Kostenpauschale
Da die Kostenpauschale pro Erbfall insgesamt nur einmal abziehbar ist, muss sie bei mehreren beteiligten Erwerbern ggf. aufgeteilt werden. In Anbetracht der doch relativ geringen Steuerersparnis sind die Modalitäten der Gewährung der Kostenpauschale bei mehreren Erwerbern ziemlich kompliziert. Die Steuerersparnis der Kostenpauschale ist eher als gering einzuschätzen. Erbt z. B. eine Schwester von ihrem Bruder einen Nachlass von ca. (nicht weiter steuerbegünstigten) 550.000 EUR, ist davon der persönliche Freibetrag von 20.000 EUR, und ggf. der Hausratsfreibetrag einschl. sonstiger Gegenstände von 12.000 EUR abzuziehen, ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 518.000 EUR, davon kann noch die Kostenpauschale von 10.300 EUR abgezogen werden, ergibt 507.700 EUR. Anzuwenden ist der Steuersatz von 20 %, zu zahlen bleiben 101.540 EUR! Die Kostenpauschale bringt 2.060 EUR Ersparnis. Bezogen auf die höchstmöglichen Steuersätze von 30 % (StKl I) beträgt die Ersparnis 3.090 EUR, auf 43 % (StKl II) 4.429 EUR und auf 50 % (StKl III) 5.150 EUR. Dazu ist anzumerken, dass diese Höchststeuersätze sehr selten zur Anwendung kommen. Zudem werden in größeren Erbfällen regelmäßig die tatsächlichen Kosten die Kostenpauschale überschreiten. Im Einzelnen gilt:
Grundsätzlich ist der Betrag ggf. nach dem Verhältnis der Erbquote abziehbar, etwa wenn die Kosten aus dem Nachlass bezahlt werden.
Beispiel: A trägt 20 vH der Kosten und B 80 vH. A erhält einen Pauschbetrag iHv 2.060,00 EUR und B iHv 8.240,00 EUR.
Trägt ein Begünstigter alle Aufwendungen der ...