Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht und dazu ausgeführt: Der Pflichtteilsanspruch sei mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 und damit während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden. Er gehöre zur Insolvenzmasse, weil er der Zwangsvollstreckung nicht entzogen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe § 852 ZPO der Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs vor seiner Anerkennung oder Rechtshängigkeit als eines in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Anspruchs nicht entgegen. Der Einwand der Schuldnerin, der Tod ihres Vaters sei dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder schon vor dem Schlusstermin bekannt gewesen, greife nicht durch, weil eine "nachträgliche Ermittlung" im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO selbst dann vorliege, wenn der Verwalter Ansprüche vergessen oder fälschlich als nicht werthaltig oder als nicht zur Insolvenzmasse gehörig gewertet habe. Der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei nicht anzuwenden, weil der Pflichtteilsanspruch schon im laufenden Insolvenzverfahren zur Masse gehört habe und kein in der Wohlverhaltensperiode neu erworbenes Vermögen darstelle. Das Interesse der Schuldnerin, durch ein Hinauszögern der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs diesen dem Zugriff der Gläubiger ganz oder zumindest zur Hälfte seines Werts zu entziehen, sei nicht schutzwürdig.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Schlusstermin nach § 197 InsO stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 – IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143), sei es auch – wie hier – im schriftlichen Verfahren (§ 312 Abs. 2 InsO a.F., § 5 Abs. 2 InsO nF). Zu Unrecht wendet die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang ein, die Bestimmung des Schlusstermins sei nur der Schuldnerin und dem Treuhänder, nicht aber den sonstigen Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. Bloße Verfahrensfehler stellen die Zäsurwirkung des Schlusstermins, an die § 203 InsO anknüpft, nicht in Frage. Im Übrigen liegt der gerügte Zustellungsmangel nicht vor. Eine unmittelbare Ladung aller Verfahrensbeteiligten zum Schlusstermin verlangt das Gesetz nicht. Es genügt die öffentliche Bekanntmachung des Termins, die hier erfolgt ist (§ 197 Abs. 2, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 9 InsO; vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 197 Rn 3; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl. § 197 Rn 3; BK-InsO/Breutigam, § 197 Rn 26).
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war die Anordnung der Nachtragsverteilung auch nicht wegen Verfristung des darauf gerichteten Antrags des Treuhänders unzulässig. Nach § 203 Abs. 1 InsO ist der Antrag des Insolvenzverwalters an keine Frist gebunden. Die für Restitutions- und Nichtigkeitsklagen geltende Notfrist von einem Monat, beginnend mit der Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 586 ZPO, § 4 InsO), ist auf die Anordnung einer Nachtragsverteilung schon deshalb nicht anzuwenden, weil eine Nachtragsverteilung auch von Amts wegen angeordnet werden kann (aA Zimmer, KTS 2009, 199, 207 f).
c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung möglich, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.
aa) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin entstand mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehörte er zum Vermögen der Schuldnerin und damit auch zur Insolvenzmasse, denn er unterlag der Zwangsvollstreckung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar ist ein Pflichtteilsanspruch nach § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185 ff; v. 6. Mai 1997 – IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302; Beschl. v. 18. Dezember 2008 – IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn 14; vom 25. Juni 2009 – IX ZB 196/08, ZInsO 2009, 1461 Rn 8). Maßgeblich für die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb während der Wohlverhaltensphase ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 – IX ZB 249/07, aaO Rn 15; v. 25. Juni 2009 – IX ZB 196/08, aaO Rn 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 – IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 183...